Abschnitt 3.5 - 3.5. Steuerung
- 3.5.1
Betriebsartenwahlschalter der Steuerung müssen gegen unbefugtes Verstellen gesichert sein. Die gewählte Betriebsart muss eindeutig erkennbar sein.
- 3.5.2
Die Signalgeber für die Aktivierung des Antriebs in Fluchtrichtung vor der Toranlage müssen flächendeckend arbeiten, d. h. sie müssen in voller Torbreite an jeder Stelle bis mindestens 1,50 m vor dem Torflügel wirksam sein. Bewegungsmelder müssen in Fluchtrichtung ab einer Personengeschwindigkeit ≥ 0,1 m/s ansprechen.
- 3.5.3
Bei Ausfall eines Signalgebers in Fluchtrichtung müssen Torflügel ohne Break-Out-System selbsttätig auffahren und in dieser Stellung verbleiben.
- 3.5.4
Schaltmatten dürfen im Bereich der Toranlage nicht unterbrochen sein; sie müssen so breit wie die lichte Toröffnung sein. Die Länge der Schaltmatten muss mindestens 1,50 m betragen. Die Ansprechempfindlichkeit der Schaltmatten darf in Fluchtrichtung vor dem Torflügel höchstens 150 N/100 cm2 betragen. Ein nicht schaltender Rand bis zu 7,5 cm Breite ist zulässig.