DGUV Information 208-044 - Automatische Tore im Fluchtweg

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Abschnitt 3.5 - 3.5. Steuerung

  1. 3.5.1

    Betriebsartenwahlschalter der Steuerung müssen gegen unbefugtes Verstellen gesichert sein. Die gewählte Betriebsart muss eindeutig erkennbar sein.

  2. 3.5.2

    Die Signalgeber für die Aktivierung des Antriebs in Fluchtrichtung vor der Toranlage müssen flächendeckend arbeiten, d. h. sie müssen in voller Torbreite an jeder Stelle bis mindestens 1,50 m vor dem Torflügel wirksam sein. Bewegungsmelder müssen in Fluchtrichtung ab einer Personengeschwindigkeit ≥ 0,1 m/s ansprechen.

  3. 3.5.3

    Bei Ausfall eines Signalgebers in Fluchtrichtung müssen Torflügel ohne Break-Out-System selbsttätig auffahren und in dieser Stellung verbleiben.

  4. 3.5.4

    Schaltmatten dürfen im Bereich der Toranlage nicht unterbrochen sein; sie müssen so breit wie die lichte Toröffnung sein. Die Länge der Schaltmatten muss mindestens 1,50 m betragen. Die Ansprechempfindlichkeit der Schaltmatten darf in Fluchtrichtung vor dem Torflügel höchstens 150 N/100 cm2 betragen. Ein nicht schaltender Rand bis zu 7,5 cm Breite ist zulässig.