DGUV Information 208-044 - Automatische Tore im Fluchtweg

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Torflügel mit Break-Out-System

  1. 3.2.1

    Von Torflügeln dürfen generell keine Gefährdungen z. B. durch scharfe Kanten ausgehen. Dies gilt insbesondere bei Torflügeln mit Break-Out-Funktion.

  2. 3.2.2

    Torflügel mit Break-Out-Funktion müssen in jeder Stellung aufdrückbar sein.

    Die zum Auslösen aus der Normalstellung erforderliche Kraft darf höchstens 220 N betragen. Die für die weitere Öffnungsbewegung erforderliche Kraft darf 150 N nicht übersteigen. Die Kraft ist in einer Höhe von 0,85 m und an den markierten Druckflächen (ca. 20 × 20 m) zu messen.

  3. 3.2.3

    Die Aufschwenkmöglichkeit ist auf dem Torflügel kenntlich zu machen. Die günstigsten Druckpunkte sind zu markieren.

  4. 3.2.4

    Wurde die Break-Out-Funktion ausgelöst, muss das Tor als offener Durchgang oder aber die Break-Out-Kennzeichnung weiterhin erkennbar sein. Die Öffnung muss passierbar bleiben, bis der Normalbetrieb willentlich wieder hergestellt wurde.

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  5. 3.2.5

    Die Break-Out-Funktion darf nicht z. B. gegen Einbruch verriegelt werden, solange Personen im Gefahrenfall auf die Nutzung des entsprechenden Fluchtweges angewiesen sind.

  6. 3.2.6

    Die Break-Out-Funktion muss auch während der Bewegung des Tores ausgelöst werden können und den Fluchtweg in erforderlicher Breite und Höhe freigeben. Geht durch den ausgebrochenen Flügel eine Gefahr für den Nutzer aus, muss die kraftbetätigte Flügelbewegung gestoppt werden.

  7. 3.2.7.

    Sind für die Break-Out-Funktion elektrische/elektronische Steuerfunktionen notwendig, müssen diese die Einfehlersicherheit nach Abschnitt 3.6.3 erfüllen.