32014L0068 - Richtlinie (EU) 68/2014

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Anhang 2 32014L0068 - ANHANG II

  1. KONFORMITÄTSBEWERTUNGSDIAGRAMME

    1. (1)

      Die römischen Ziffern in den Diagrammen entsprechen folgenden Modulkategorien:

      I=Modul A
      II=Module A2, D1, E1
      III=Module B (Entwurfsmuster) + D, B (Entwurfsmuster) + F, B (Baumuster) + E, B (Baumuster) + C2, H
      IV=Module B (Baumuster) + D, B (Baumuster)+ F, G, H1
    2. (2)

      Die in Artikel 2 Nummer 4 definierten und in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion fallen unter die Kategorie IV. Als Ausnahme hiervon können jedoch für spezifische Geräte hergestellte Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion in dieselbe Kategorie wie das zu schützende Gerät eingestuft werden.

    3. (3)

      Maßgebend für die Einstufung der in Artikel 2 Nummer 5 definierten und in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannten drucktragenden Ausrüstungsteile sind:

      • ihr maximal zulässiger Druck PS;

      • das für sie maßgebliche Volumen V bzw. ihre Nennweite DN;

      • die Gruppe der Fluide, für die sie bestimmt sind.

      Zur Präzisierung der Konformitätsbewertungskategorien gilt das jeweilige Diagramm für Behälter bzw. Rohrleitungen.

      Werden sowohl das Volumen als auch die Nennweite als geeignet im Sinne von Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich angesehen, so ist das druckhaltende Ausrüstungsteil in die jeweils höhere Kategorie einzustufen.

    4. (4)

      Mit den Abgrenzungskurven in den nachstehenden Konformitätsbewertungsdiagrammen wird der Höchstwert für jede Kategorie angegeben.

      32014l0068_l_2014189de.01021502.jpg

      Artikel 4 Absatz 3

      Als Ausnahme hiervon sind Behälter, die für ein instabiles Gas bestimmt sind und nach Diagramm 1 unter die Kategorie I oder II fallen, in die Kategorie III einzustufen.

      32014l0068_l_2014189de.01021601.jpg

      Artikel 4 Absatz 3

      Als Ausnahme hiervon sind tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte mindestens in die Kategorie III einzustufen.

      32014l0068_l_2014189de.01021602.jpg

      Artikel 4 Absatz 3

      32014l0068_l_2014189de.01021701.jpg

      Artikel 4 Absatz 3

      Als Ausnahme hiervon sind Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 entweder einer EU-Baumusterprüfung (Modul B — Entwurfsmuster) im Hinblick auf ihre Konformität mit den wesentlichen Anforderungen des Anhangs I Nummern 2.10, 2.11, 3.4, 5 Buchstabe a und 5 Buchstabe d oder einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H) zu unterziehen.

      32014l0068_l_2014189de.01021702.jpg

      Artikel 4 Absatz 3

      Als Ausnahme hiervon sind Schnellkochtöpfe einer Entwurfskontrolle nach einem Prüfverfahren zu unterziehen, das mindestens einem der Module der Kategorie III entspricht.

      32014l0068_l_2014189de.01021801.jpg

      Artikel 4 Absatz 3

      Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die für instabile Gase bestimmt sind und nach Diagramm 6 unter die Kategorie I oder II fallen, in die Kategorie III einzustufen.

      32014l0068_l_2014189de.01021802.jpg

      Artikel 4 Absatz 3

      Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die Fluide mit Temperaturen von mehr als 350 °C enthalten und nach Diagramm 7 unter die Kategorie II fallen, in die Kategorie III einzustufen.

      32014l0068_l_2014189de.01021901.jpg

      Artikel 4 Absatz 3

      32014l0068_l_2014189de.01021902.jpg

      Artikel 4 Absatz 3