DGUV Information 213-727 - Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen von Kfz in Prüfstellen amtlich anerkannter Überwachungsinstitutionen

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Abschnitt 5.1 - 5 Schutzmaßnahmen
5.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

Im Sinne der Minimierung der Gefahrstoffexposition nach dem Stand der Technik werden praktikable Möglichkeiten genutzt, um die Belastung am Arbeitsplatz weiter zu verringern. Von entscheidender Bedeutung für die auftretenden Konzentrationen ist u. a. die Art der zu prüfenden Kfz. Die vorhandenen Möglichkeiten zur Emissionsminderung müssen korrekt genutzt werden. Dazu sind regelmäßige Unterweisungen der Beschäftigten sowie eine Überprüfung der wirksamen Nutzung erforderlich. Es wird empfohlen, die Betriebsvertretungen zu beteiligen. Die Einweisung und die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten sind zu dokumentieren.

Bei der Prüfung dieselbetriebener Fahrzeuge können - falls die Abgase nicht abgesaugt oder Partikelfilter verwendet werden - erhebliche Expositionen gegenüber DME auftreten. Deshalb ist darauf zu achten, dass beim Fahren in der Halle (Einfahrt/Ausfahrt und Fahrt zu den einzelnen Prüfbereichen) Schrittgeschwindigkeit ohne unnötig hohe Drehzahlen eingehalten wird.

Bei der Prüfung dieselbetriebener Lkw müssen - soweit möglich - vorhandene mitgeführte Absaugeinrichtungen benutzt werden. Ansonsten sind Partikelfilter gemäß TRGS 554 [6]Abschnitt 4.2.1 zu verwenden.

Bei der Prüfung dieselbetriebener Pkw sollten vorhandene mitgeführte Absaugeinrichtungen, ansonsten Partikelfilter gemäß TRGS 554 [6]Abschnitt 4.2.1, verwendet werden.

Sind in Ausnahmefällen, z. B. durch die gegebene Fahrzeugkonstruktionen, weder eine Absaugeinrichtung noch ein Partikelfilter anzubringen, ist unter den gegebenen Voraussetzungen für eine gute Durchlüftung der Halle zu sorgen.