DGUV Information 213-727 - Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen von Kfz in Prüfstellen amtlich anerkannter Überwachungsinstitutionen

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Schutzmaßnahmen für AU-Arbeitsbereiche

5.2.1 Absauganlage und Erfassungstrichter

Ausschlaggebend für die vollständige Erfassung der Motorabgase sind die Form und die richtige Positionierung eines geeigneten Erfassungstrichters (siehe Abbildungen A.1 und A.3 im Anhang). Hierfür hat sich der in Abbildung A.1 (siehe Anhang) dargestellte gekrümmte Trichter mit einem Stativ, das die korrekte Positionierung ermöglicht, als geeignet erwiesen.

Um den Fremdluftanteil möglichst gering zu halten (< 20 %), sollte die Trichteröffnungsfläche in möglichst kleinem Verhältnis zur Querschnittsfläche des Absaugschlauches stehen. Der Trichter muss möglichst nahe am Endrohr und zentriert angeordnet werden, wobei zu gewährleisten ist, dass die Abgase geradlinig in die Ansaugöffnung hineinströmen können.

Für die Ableitung der Motorabgase ist die ausreichende Auslegung der eingesetzten Absauganlage entscheidend. Gemäß TRGS 554 [6] Anhang 7 ist der erforderliche Volumenstrom der Absauganlage gemäß Gleichung (1) oder Bild A.3 des Anhangs zu ermitteln. An jedem einzelnen Prüfplatz ist mindestens ein Volumenstrom von 600 m3/h für Pkw und Transporter bzw. 1.200 m3/h für Lkw zu gewährleisten.

ccc_3429_3.jpg= VH× N × 0,0363 × 1,2(1)

mit

ccc_3429_3.jpg= erforderlicher Absaugvolumenstrom in m3/h

VH = Hubraum des zu prüfenden Fahrzeugs in l

N = normative Abregeldrehzahl des zu prüfenden Fahrzeugs in min-1

Ist sichergestellt, dass auf einem Prüfstand ausschließlich Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren geprüft werden, ist eine Absaugleistung von 400 m3/h ausreichend.

5.2.2 Arbeitsverfahren

Um die Belastung bei der Abgasuntersuchung zu minimieren, ist folgender Ablauf für die Prüfung vorzusehen:

  • (ggf.) Öffnen des Tores 2) ; Kfz fährt an den Prüfplatz

  • Motor sofort abstellen

  • Fahrzeugdaten vergleichen und eingeben

  • Messgerät an Motor anschließen; Motorhaube (bis auf einen kleinen Spalt für die Messleitung) schließen

  • Messsonde in den Auspuff schieben; Absaugtrichter möglichst dicht und zentriert in Strömungsrichtung zum Endrohr positionieren und Absaugung einschalten

  • (ggf.) Tor schließen 2)3)

  • Prüferin od. Prüfer setzt sich in das Fahrzeug und startet den Motor

  • Prüfung nach Prüfmodus durchführen (siehe Abschnitte 3.2.3.1, 3.2.3.2 oder 3.2.3.3)

  • Unmittelbar nach Beendigung der Prüfung Motor abstellen

  • Tor für Fahrzeugausfahrt öffnen

  • Messgeräte abklemmen, Sonde aus dem Auspuff nehmen und Prüfbescheinigung ausstellen

  • Kfz herausfahren

  • Absaugung abstellen (falls keine weitere Fahrzeugprüfung ansteht).

5.2.3 Messgasführung

Die aus der Messkammer des AU-Gerätes austretenden Abgase sind entsprechend TRGS 554 [6] vollständig zu erfassen und aus dem Arbeitsbereich zu entfernen. Dies kann z. B. erreicht werden, in dem am Austritt der Messkammer ein Schlauch angeschlossen wird, der in den Erfassungstrichter der Abgasabsaugung am Auspuff oder direkt ins Freie (in diesem Fall ist die Freigängigkeit der Abluftleitung regelmäßig zu überprüfen) geführt wird.

5.2.4 Hallentore

Ist eine Benutzung einer Absauganlage nicht möglich, sollten die Hallentore während der Prüfung geöffnet bleiben.

Um die Belastung der Prüfer durch Emissionen ein - und ausfahrender Fahrzeuge so gering wie möglich zu halten, soll das Einfahrtstor erst nach Stillstand des Motors geschlossen werden. Der Motor des ausfahrenden Fahrzeugs soll erst nach dem Öffnen des Ausfahrttores angelassen werden.

Insbesondere bei der Diesel-AU erforderlich