Abschnitt 4.10 - 4.10 Technische Unterlagen
Technische Unterlagen, wie z. B. Kataloge, Benutzerinformationen, Montageanleitungen oder auch Typschilder enthalten wichtige Angaben für die Auswahl von Verriegelungseinrichtungen.
4.10.1
Benutzerinformationen
Für den Einsatz von Verriegelungseinrichtungen für Sicherheitsfunktionen sind die Benutzerinformationen (Technische Daten, Montageanleitungen, Anschlussanleitungen) zu beachten.
Neben Angaben zu den unter Abschnitt 4.2 genannten Auswahlkriterien sind insbesondere folgende Herstellerangaben zu beachten:
eine mögliche Einschränkung der Gebrauchslage
Hinweise zur Befestigung
Anfahrgeschwindigkeit, Anfahrrichtung, Anfahrwinkel
Hinweis zu mechanischen Anschlägen
erforderliche Kurzschlussschutzeinrichtungen
Ausgangsdaten, wie Art des Ausganges, Schaltvermögen und maximale Schaltspannung
die Eignung für bestimmte Umgebungsbereiche
B10d-Wert bzw. Performance Level (PL) oder SIL CL
Schaltungsbeispiele
zusätzlich für Näherungsschalter:
Betriebsdaten, wie Bemessungsbetriebsspannung, Bemessungsstrom, zulässige Leitungslängen zwischen Sensor und Auswertegerät
die gesicherten Schalt- und Ausschaltabstände
zusätzlich für Zuhaltungen:
eine mögliche Einschränkung des Anwendungsbereiches bei Magnetkraftbetätigung (Arbeitsstromprinzip)
die Zuhaltekraft
die Betätigungsmöglichkeit der Hilfsentriegelung, Fluchtentriegelung oder Notentsperrung,
Hinweis über die Sicherung der Zugriffsmöglichkeit der Hilfsentriegelungseinrichtung (Verplomben, Versiegeln)
Hinweis, dass die Betätigung der Notentsperrung zu einer Blockierung des Sperrmittels im entsperrten Zustand führt und das Aufheben der Blockierung und das Wiederherstellen des betriebsbereiten Zustandes einen einer Reparatur vergleichbaren Aufwand erfordert.
Zusätzlich bei Kombination von Sensor und Auswertegerät unterschiedlicher Hersteller:
Stromfluss über die Sensoren, insbesondere Stromspitzen (siehe Abschnitt 4.8)
4.10.2
Aufschriften
Es dürfen nur Verriegelungseinrichtungen verwendet werden, die mit deutlich erkennbaren und dauerhaften Aufschriften und Kennzeichnungen versehen sind. Aufschriften und Kennzeichnungen dürfen durch Überlackierung nicht unlesbar gemacht werden.