DGUV Information 203-079 - Auswahl und Anbringung von Verriegelungseinrichtungen

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Abschnitt 4.10 - 4.10 Technische Unterlagen

Technische Unterlagen, wie z. B. Kataloge, Benutzerinformationen, Montageanleitungen oder auch Typschilder enthalten wichtige Angaben für die Auswahl von Verriegelungseinrichtungen.

4.10.1
Benutzerinformationen

Für den Einsatz von Verriegelungseinrichtungen für Sicherheitsfunktionen sind die Benutzerinformationen (Technische Daten, Montageanleitungen, Anschlussanleitungen) zu beachten.

Neben Angaben zu den unter Abschnitt 4.2 genannten Auswahlkriterien sind insbesondere folgende Herstellerangaben zu beachten:

  • eine mögliche Einschränkung der Gebrauchslage

  • Hinweise zur Befestigung

  • Anfahrgeschwindigkeit, Anfahrrichtung, Anfahrwinkel

  • Hinweis zu mechanischen Anschlägen

  • erforderliche Kurzschlussschutzeinrichtungen

  • Ausgangsdaten, wie Art des Ausganges, Schaltvermögen und maximale Schaltspannung

  • die Eignung für bestimmte Umgebungsbereiche

  • B10d-Wert bzw. Performance Level (PL) oder SIL CL

  • Schaltungsbeispiele

zusätzlich für Näherungsschalter:

  • Betriebsdaten, wie Bemessungsbetriebsspannung, Bemessungsstrom, zulässige Leitungslängen zwischen Sensor und Auswertegerät

  • die gesicherten Schalt- und Ausschaltabstände

zusätzlich für Zuhaltungen:

  • eine mögliche Einschränkung des Anwendungsbereiches bei Magnetkraftbetätigung (Arbeitsstromprinzip)

  • die Zuhaltekraft

  • die Betätigungsmöglichkeit der Hilfsentriegelung, Fluchtentriegelung oder Notentsperrung,

  • Hinweis über die Sicherung der Zugriffsmöglichkeit der Hilfsentriegelungseinrichtung (Verplomben, Versiegeln)

  • Hinweis, dass die Betätigung der Notentsperrung zu einer Blockierung des Sperrmittels im entsperrten Zustand führt und das Aufheben der Blockierung und das Wiederherstellen des betriebsbereiten Zustandes einen einer Reparatur vergleichbaren Aufwand erfordert.

Zusätzlich bei Kombination von Sensor und Auswertegerät unterschiedlicher Hersteller:

  • Stromfluss über die Sensoren, insbesondere Stromspitzen (siehe Abschnitt 4.8)

4.10.2
Aufschriften

Es dürfen nur Verriegelungseinrichtungen verwendet werden, die mit deutlich erkennbaren und dauerhaften Aufschriften und Kennzeichnungen versehen sind. Aufschriften und Kennzeichnungen dürfen durch Überlackierung nicht unlesbar gemacht werden.

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Abb. 28 Beispiel eines Typschildes für eine Zuhaltung