DGUV Information 203-079 - Auswahl und Anbringung von Verriegelungseinrichtungen

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Abschnitt 2.13 - 2.13 Zuhaltung

Teil einer Verriegelungseinrichtung, deren Zweckes ist, eine bewegliche trennende Schutzeinrichtung in der geschlossenen Position zu halten und die mit der Steuerung so verbunden ist, dass:

  • die gefährdenden Maschinenfunktionen nicht ausgeführt werden können, wenn die Schutzeinrichtung nicht geschlossen und zugehalten ist;

  • die bewegliche trennende Schutzeinrichtung so lange zugehalten bleibt bis das Risiko durch die gefährdenden Maschinenfunktionen nicht mehr besteht.