Abschnitt 2.13 - 2.13 Zuhaltung
Teil einer Verriegelungseinrichtung, deren Zweckes ist, eine bewegliche trennende Schutzeinrichtung in der geschlossenen Position zu halten und die mit der Steuerung so verbunden ist, dass:
die gefährdenden Maschinenfunktionen nicht ausgeführt werden können, wenn die Schutzeinrichtung nicht geschlossen und zugehalten ist;
die bewegliche trennende Schutzeinrichtung so lange zugehalten bleibt bis das Risiko durch die gefährdenden Maschinenfunktionen nicht mehr besteht.