Art. 2 32014R0574
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Leistungserklärungen, die Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und dem ursprünglichen Anhang III dazu entsprechen, gelten ebenso als konform mit dieser Verordnung.
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Leistungserklärungen, die Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und dem ursprünglichen Anhang III dazu entsprechen, gelten ebenso als konform mit dieser Verordnung.