DGUV Information 214-046 - Sichere Waldarbeiten

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Betriebsanweisung, Unterweisung

Der Arbeitgeber hat tätigkeits- und stoffbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen, in denen auf die Gefahren für Mensch und Umwelt bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen hingewiesen, sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden. Auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrenfall und über die Erste Hilfe zu treffen.

Die notwendigen Informationen zur Erstellung der Betriebsanweisung sind dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen.

Betriebsanweisungen sind in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

Im Rahmen der Unterweisung sind die Beschäftigten arbeitsmedizinisch und toxikologisch über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren zu beraten.