DGUV Information 214-059 - Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten

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Abschnitt 4 - 4 Anforderungen an den Ausbildungsträger

Der Ausbildungsträger muss über die erforderlichen technisch-materiellen Voraussetzungen verfügen. Hierzu zählt auch, dass die vorhandenen Maschinen und Geräte dem Stand der Technik entsprechen und für die praktische Ausbildung eine ausreichende Zahl von Übungsobjekten (Bäume) zur Verfügung steht.

Durch den Ausbildungsträger werden jährlich mindestens 30 Personen aus- oder fortgebildet.

Für die Ausbildung müssen abgestimmte, detaillierte Lehr- und Stundenpläne auf Grundlage der jeweiligen Module dieser Informationsschrift vorliegen.

Eine personenbezogene Lernerfolgskontrolle der theoretischen und praktischen Ausbildung ist entsprechend der Module durchzuführen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

Es ist eine Teilnahmebescheinigung (Zertifikat) auszuhändigen, aus der hervorgeht, ob das Lehrgangsziel erreicht wurde. Hierfür kann das Muster laut Anlage 3 benutzt werden. Aus der Teilnahmebescheinigung muss der Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildung ersichtlich sein.

Eingesetzte Maschinen und Geräte sind regelmäßig von einer befähigten Person auf einwandfreien sicheren Zustand und Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

Der Ausbildungsträger lässt zur Teilnahme an der Ausbildung nur Personen mit vollständiger und funktionsfähiger persönlicher Schutzausrüstung zu.

Es muss stets gewährleistet sein, dass bei praktischen Übungen der Ausbilder bzw. die Ausbilderin entsprechend dem Fortbildungsstand der Teilnehmer die Ausführung kontrolliert und überwacht, um ggf. in kritischen Situationen eingreifen zu können. Eine geeignete Kommunikationsmöglichkeit ist vorzusehen (z. B. vereinbarte Zeichen, Helmfunk).

Die eingesetzten Ausbilder bzw. Ausbilderinnen müssen über das notwendige Fachwissen, die erforderlichen Fertigkeiten und über ausreichende pädagogische Kenntnisse zur Wissensvermittlung verfügen. Diese Anforderungen werden z. B. von Forstwirtschaftsmeistern bzw. Forstwirtschaftsmeisterin, erfahrenen Forstwirten bzw. Forstwirtinnen mit berufs- und arbeitspädagogischer Ausbildung, Gärtnermeistern bzw. Gärtnermeisterinnen mit Berufspraxis und nachweislichen Tätigkeitsschwerpunkt in der Fällung und Aufarbeitung erfüllt.

Die Ausbildenden der Module C und D sollen im Besitz der Befähigung zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen nach DGUV Grundsatz 308-008 sein.

Ausbildende müssen als Ersthelfer bzw. Ersthelferin ausgebildet sein.