DGUV Information 250-010 - Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4 - IV Beispiele aus der betrieblichen Praxis zu II

  1. 1.

    In einem Logistikunternehmen soll eine Fahrerin bzw. ein Fahrer für Flurförderzeuge eingestellt werden. Das Unternehmen verfügt über eine Vielzahl von Ladebrücken, über die Fahrzeuge beladen werden. Es sind stets mehrere Beschäftigte mit Flurförderzeugen im gleichen Arbeitsbereich tätig, darüber hinaus mitgängergeführte Flurförderzeuge und zufußgehende Personen. Es besteht eine eindeutige Gefährdung der übrigen Beschäftigten, wenn die Flurförderzeugfahrerin bzw. der Flurförderzeugfahrer beispielsweise unter einer relevanten Einschränkung des Sehvermögens leidet. Die Erforderlichkeit eines Sehtests vor der Einstellung oder auch bei einem entsprechenden Wechsel der Tätigkeit ist gegeben.

    Bedingt durch die Bauart, den Einsatz und die Einschränkung des Sichtfeldes bestehen u. a. Anforderungen an ein intaktes Gesichtsfeld, das in relevanter Häufigkeit krankheitsbedingt im Laufe des Lebens eingeschränkt werden kann, ohne dass dies dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin oder dem bzw. der Betroffenen im Alltag auffällt. Daher kann auch eine regelmäßige Eignungsuntersuchung zulässig sein, wenn die Gefährdung nicht durch andere Maßnahmen, z. B. technische oder organisatorische Maßnahmen, ausgeschlossen werden kann.

  2. 2.

    Einem Unternehmer bzw. Unternehmerin fällt bei einem steigberechtigten Freileitungsmechaniker ein unsicherer Gang auf. Er bzw. sie erfährt, dass dieser gegenüber anderen Beschäftigten wiederholt über Schwindelanfälle geklagt hat. Sollte bei einer Tätigkeit auf einem Mast ein Zwischenfall auftreten, gefährdet die betroffene Person nicht nur sich selbst, sondern auch andere Beschäftigte und Hilfeleistende. Sofern die Nichteignung eindeutig erkennbar ist, darf der Unternehmer bzw. die Unternehmerin die betroffene Person ab sofort nicht mehr mit gefährdenden Tätigkeiten beschäftigen. In unklaren Fällen muss er vor dem weiteren Einsatz des Beschäftigten in großer Höhe einen individuellen ärztlichen Eignungsnachweis fordern.

  3. 3.

    Tätigkeiten, von denen unmittelbar das Überleben Dritter abhängt, z. B. Mitglieder von Rettungsteams für die Rettung aus abgelegenen Gebieten wie Bergrettung oder Höhlenrettung. Die körperlichen Kompensationsmechanismen für Sauerstoffmangel, Kälte etc. können sich krankheits- oder altersbedingt unbemerkt ändern. Unabhängig davon müssen hier extreme Umwelten unter zum Teil hohen körperlichen Belastungen toleriert werden, die im Einsatz auch über längere Zeit zuverlässig erbracht werden müssen. Daher kann eine regelmäßige Eignungsuntersuchung zulässig sein.

  4. 4.

    Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer Werksfeuerwehr können trotz intensiver Beobachtung durch den verantwortlichen Arbeitgeber bzw. die verantwortliche Arbeitgeberin und entsprechender Befragung nicht alle eignungsrelevanten Gesundheitsstörungen für den Einsatz unter schwerem Atemschutz aufgedeckt werden. Wegen der besonderen Gefährdungssituation und den daraus resultierenden Anforderungen an die Eignung ist eine regelmäßige ärztliche Kontrolle auch ohne erkennbare gesundheitliche Auffälligkeit standardmäßig erforderlich. Denn bei einer schweren Gesundheitsstörung im Einsatz gefährdet die ausgefallene Einsatzkraft nicht nur sich selbst, sondern auch ihre Kameradinnen und Kameraden und die Personen, zu deren Rettung sie eingesetzt wurde. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin kann daher bereits im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festlegen, dass die Eignung in regelmäßigen Abständen ärztlich festgestellt werden muss.