DGUV Information 250-010 - Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis

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Abschnitt 1 - I Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung

Die ArbMedVV verlangt grundsätzlich die Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 ArbMedVV). Zwar können Fragen der gesundheitlichen Eignung auch bei der Vorsorge thematisiert werden und zur Aufklärung und Beratung der Beschäftigten beitragen. Ebenso schließt die Eignungsuntersuchung Vorsorgeaspekte nicht aus. So werden Ärztinnen und Ärzte, die Beschäftigte zur Feststellung der Eignung untersuchen, schon aus berufsethischen Gründen Befunde, die Relevanz für die Prävention haben, mit den Betroffenen besprechen (z. B. auffällige Hauterkrankungen). Zu beachten ist aber, dass arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und verschiedene Rechtsfolgen haben. Auch sind die inhaltlichen ärztlichen Fragestellungen bei der Vorsorge und bei Eignungsuntersuchungen verschieden. Die zur Klärung der Fragestellungen angewandten ärztlichen Methoden - deren Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen der Ärztin bzw. des Arztes steht - können allerdings übereinstimmen. Ärztin bzw. Arzt sind bei der Ausübung ihrer Fachkunde weisungsfrei.

Eine Ausnahme vom Grundsatz der terminlichen Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen ist zulässig, wenn betriebliche Gründe dies erfordern. Soll in diesem Fall beides anlässlich eines Arzttermins durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin den Arzt oder die Ärztin zu verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung gegenüber den Beschäftigten offenzulegen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz ArbMedVV).

Die ArbMedVV regelt die arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes (s. u. I 1). Sie trifft keine Regelungen zu Eignungsuntersuchungen. Eignungsuntersuchungen bedürfen einer eigenständigen Rechtsgrundlage (` II) und müssen verhältnismäßig sein (s. u. III).

Nachfolgend soll eine Klärung und Abgrenzung der Begrifflichkeiten "arbeitsmedizinische Vorsorge" und "Eignung" erfolgen, bevor die rechtlichen Rahmenbedingungen von Eignungsuntersuchungen erläutert werden.