TRBS 3146/TRGS 746 - TR Betriebssicherheit 3146/TR Gefahrstoffe 746

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Technische Regeln für Betriebssicherheit/Gefahrstoffe

Ortsfeste Druckanlagen für Gase (TRBS 3146/TRGS 746)

Ausgabe September 2016 *)

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)/Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen bzw. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) und

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS/TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Gefährdungsbeurteilung3
Schutzmaßnahmen4
Geometrische Darstellung der Bereiche mit möglicher Gefährdung durch akut toxische Gase der Kat. 1 bis 3Anlage 1
Bemessung der Abblaseleistung von Sicherheitsventilen bei Wärmeeintrag in ortsfeste Druckgasbehälter für verflüssigte Gase infolge WärmeeinstrahlungAnlage 2
Festlegung der Schutzabstände für ortsfeste Druckgasbehälter bei vorhandenen BrandlastenAnlage 3
Bestimmung der erforderlichen Wassermenge für eine Wasserberieselung oder Wasserbeflutung für ungestörte OberflächenAnlage 4

Hinweis: Diese Neufassung enthält insbes. die Einarbeitung von Anforderungen für Füllanlagen und der spezifischen Anforderungen für Flüssiggas. Die einzelnen Kapitel wurden dadurch länger, daher wurde auch neu strukturiert, einige Aspekte sind in neuen Nummern zusammengeführt worden (wie z. B. die Anforderungen an Meldeeinrichtungen und Not-Aus-Systeme). Die Ausrüstung und die Aufstellung sind in separaten Kapiteln abgehandelt.

Viele der Anforderungen für Füllanlagen sind äquivalent zu den bereits in der bisherigen TRBS 3146/TRGS 726 enthaltenen Anforderungen. Sie sind nicht explizit ergänzt worden, sondern ergeben sich durch die entsprechend geänderte Begriffsbestimmung für ortsfeste Druckanlagen für Gase. Nur wo Anforderungen sich explizit nur auf bestimmte Teile der ortsfesten Druckanlage für Gase beziehen (also z. B. auf die Behälter oder die Füllanlage), werden diese dann auch explizit genannt.

Viele der Anforderungen für Flüssiggas sind schon jetzt durch die TRBS 3146/TRGS 726 abgedeckt, die spezifischen Ergänzungen halten sich daher im Rahmen.