DGUV Information 215-310 - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen Leitfaden für Theater, Film, Hörfunk, Fernsehen, Konzerte, Shows, Events, Messen und Ausstellungen

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Planung und Vorbereitung

2.2.1 Leistungsbeschreibung und Beauftragung

Vor der Beauftragung und dem Abschluss von Verträgen mit den beteiligten Auftragnehmenden müssen Sie als Auftraggeberin beziehungsweise Auftraggeber die zu erbringenden Leistungen eindeutig und umfassend beschreiben.

Ihre schriftliche Leistungsbeschreibung kann je nach Art der Veranstaltung und Produktion Folgendes beinhalten:

  • Organisatorische und zeitliche Rahmenbedingungen

  • Örtliche Voraussetzungen

  • Erforderliche Arbeitsmittel, Einrichtungen

  • Persönliche Schutzausrüstungen und deren Bereitstellung sowie deren Benutzung

  • Besondere Anforderungen der Betriebssicherheit von Arbeitsmitteln und Einrichtungen

  • Erforderliche Materialeigenschaften - zum Beispiel Brandschutz, Witterungsbeständigkeit, Transportfähigkeit

  • Gegebenenfalls besondere Kompetenzen und Fachkunde des Personals

  • Informationspflichten bezüglich Gefährdungen durch eingebrachte Leistungen und Produkte

  • Erforderliche Abstimmungen und Koordination der Leistungen mit anderen Beteiligten

  • Erforderliche Dokumentationen - Statik, Anleitungen für Auf-, Um- und Abbau, Materialnachweise, Gastspielprüfbuch

  • Umfang und Nachweis über Unfallversicherung, Sachversicherung und Haftpflichtversicherung

  • Zulässigkeit von Subunternehmen und selbstständigen Einzelunternehmerinnen beziehungsweise -unternehmern.

Führen Sie erforderlichenfalls vor einer Beauftragung mit den Leistungserbringenden eine Baubesprechung oder ein Bietergespräch zur Klärung aller Sachverhalte und Realisierungsvorschläge durch.

Im Rahmen der Bieterbewertung kann die Qualität der Dienstleister auch über eine externe branchen-bezogene Zertifizierung nachgewiesen werden.

Siehe auch DGUV Information 215-830 "Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen" (bisher BGI 865)

Merksatz
Die geforderten Leistungen eindeutig und umfassend definieren und diese mit den Rechten und Pflichten aller Beteiligten in der Beauftragung beschreiben.

2.2.2 Planungsmodule

Konzeption

Beteiligen Sie alle an der Veranstaltung oder Produktion mitwirkenden Kreativen und Technik-Fachleuten am Organisationsprozess und berücksichtigen Sie schon bei der Idee und Konzeption folgende Aspekte:

  • Realisierbarkeit und praktische Umsetzung des Konzeptes

  • Rahmenbedingungen, die die Umsetzung Ihrer Idee beeinflussen und die Mitwirkenden gefährden könnten

  • Zu erwartende Ereignisse und das Verhalten der beteiligten Personen

  • Prüfung der Eignung der ausgewählten Veranstaltungs- und Produktionsstätte.

Vorbesichtigung

  • Führen Sie eine Vorbesichtigung am Ort der Veranstaltung oder Produktion durch, um die praktische Umsetzung - zum Beispiel Tragfähigkeit, elektrische Anlagen, Zugänge, Brandschutz - und die Bedingungen für die Veranstaltung und Produktion zu klären.

  • Beteiligen Sie an der Vorbesichtigung entsprechendes Fachpersonal - zum Beispiel ein/e Ingenieur/in beziehungsweise ein/e Meister/in oder eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik, die Kreativen.

  • Dokumentieren Sie alle relevanten Details der Vorbesichtigung.

  • Ist eine Vorbesichtigung durch Sie nicht möglich, müssen Sie mit einer fachlich geeigneten Person des Betreibers die Bedingungen der Veranstaltung und Produktion klären.

Abstimmungen

Informieren Sie die Fachkraft für Arbeitssicherheit über die geplante Veranstaltung und Produktion. Sind bei Planung und Ausführung der Veranstaltung und Produktion sicherheitsrelevante Probleme zu erkennen, beteiligen Sie die Fachkraft für Arbeitssicherheit und sorgen Sie für einen Abstimmungsprozess zwischen Bühnen- und Studiofachkraft, Produktionsleiter und Kreativen.

Behörden

Ziehen Sie gegebenenfalls die zuständigen Behörden (Bauaufsichts-, Ordnungs- und Sicherheitsbehörden, Berufsgenossenschaften) hinzu - zum Beispiel beim Einsatz von Showlasern. Dabei müssen Sie die speziellen lokalen Regelungen der Bundesländer und Kommunen beachten.

Genehmigungen

Berücksichtigen Sie, dass Genehmigungen mit der erforderlichen Vorlaufzeit eingeholt werden - zum Beispiel szenische Darstellungen mit Kindern, in Versammlungsstätten der Einsatz von Pyrotechnik oder genehmigungspflichtige Nutzungsänderungen von Räumen, Gebäuden oder Anlagen. Informieren Sie die Beteiligten über die Genehmigungen und die darin enthaltenen Auflagen.

Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungen, die sich aus der Art der Veranstaltung und Produktion ergeben, müssen Sie bereits im Vorfeld in der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) berücksichtigen. Dazu gehören beispielsweise auch schwer einschätzbare Ereignisse durch Umwelt, Menschen und Technik.

Siehe auch Kapitel 1.3 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen"

Flächenplanung

Legen Sie die Flächen für die Veranstaltung und Produktion fest

  • zum Beispiel die Produktionsgrundfläche, die Dekorationsfläche, die technische Gerätefläche, Besucherflächen.

Siehe auch Kapitel 3.1.1 "Flächen und Aufbauten"

Verkehrs- und Fluchtwege sowie Notausgänge

Legen Sie die Verkehrs- und Fluchtwege für die Veranstaltungs- und Produktionsflächen und Arbeitsplätze fest.

Siehe auch Kapitel 3.1.1.2 "Verkehrs- und Fluchtwege"

Flächenplanung bei Veranstaltungen und Produktionen mit Besucherinnen und Besuchern

Bei Veranstaltungen und Produktionen mit Besucherinnen und Besuchern müssen besondere Anforderungen der Flächenplanung erfüllt werden.

Erstellen Sie einen Bestuhlungsplan auf Basis der gültigen landesrechtlichen Bestimmungen. Lassen Sie ihn genehmigen und an den strategischen Stellen des Veranstaltungs- und Produktionsortes aushängen.

Sind die Besucherplätze und deren Rettungswege in die Dekoration integriert, sorgen Sie dafür, dass schon bei der Szenenbildplanung die entsprechenden Anforderungen berücksichtigt werden.

Gefährliche szenische Darstellungen

  • Um besondere Gefährdungen bei Aufbauten, Dekoration, Requisiten und Darstellung zu minimieren, stellen Sie sicher, dass eine enge Abstimmung mit der Bühnen- und Studiofachkraft erfolgt.

  • Führen Sie bei gefährlichen szenischen Darstellungen zur Bewertung des besonderen Risikos eine Gefährdungsbeurteilung in Absprache mit Fachleuten - zum Beispiel Pyrotechnikerinnen und -techniker, Stuntleute - durch und legen Sie die entsprechenden Schutzmaßnahmen fest.

  • Achten Sie darauf, dass gefährliche szenische Vorgänge ausreichend geprobt werden. Bei Neu- und Umbesetzungen beziehungsweise Wiederaufnahmen der Produktion müssen die Proben wiederholt werden.

Es sind grundsätzlich zwei Kategorien von besonderen szenischen Vorgängen zu unterscheiden:

  • Besondere szenische Vorgänge, die bei Einhaltung der üblichen Regeln ein gesellschaftlich allgemein akzeptiertes Restrisiko darstellen - zum Beispiel offene Verwandlung, Breitensport. Diese können unter Beachtung der üblichen Regeln von geeigneten und geübten Darstellern durchgeführt werden.

  • Besondere szenische Vorgänge, bei deren Ausübung ein erhebliches, nicht reduzierbares Restrisiko besteht (vergleichbar mit Fahrzeugrennen oder Hochseilartistik). Die Durchführung dieser Vorgänge kann nur durch Fachleute - zum Beispiel durch Stuntleute - erfolgen.

Lärmschutz

Treffen Sie bei zu erwartenden hohen Schalldruckpegeln Maßnahmen zur Vermeidung einer Gehörschädigung von Besucherinnen und Besuchern sowie dem Personal.

Siehe auch LärmVibrationsArbSchV; DIN 15905-5

Merksatz
Die Module für eine detaillierte Planung festlegen. Im Planungsprozess jedes Moduls die entsprechenden Personengruppen und Fachkräfte einbeziehen.

2.2.3 Personal

Zum Personal gehören alle an der Veranstaltung beziehungsweise der Produktion beteiligten Personen, unabhängig von ihrem Status oder konkreten Beschäftigungsverhältnis - zum Beispiel angestelltes Personal, Selbstständige, freiberuflich Tätige, mitwirkende Besucherinnen und Besucher, ehrenamtlich Tätige, Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten.

Im Folgenden werden Aspekte beschrieben, die bei der Organisation von Veranstaltungen und Produktionen zur Erreichung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen sind.

Anforderungen an das Personal

Achten Sie darauf, dass das eingesetzte Personal über angemessene Qualifikationen und Erfahrungen für die jeweilige Arbeitsaufgabe verfügt.

  • Aus der Komplexität und dem Umfang der Veranstaltung leitet sich die erforderliche Befähigung (Qualifikation und Erfahrung) des Personals ab. Zum Beispiel können je nach Veranstaltung oder Produktion als Technische Leitung Veranstaltungstechnik Ingenieurinnen und Ingenieure für Veranstaltungstechnik, Meisterinnen und Meister für Veranstaltungstechnik oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik eingesetzt werden.

  • Auftragnehmende haben für alle Tätigkeiten im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen entsprechend qualifiziertes Personal einzusetzen. Das Personal muss die Produktionssprache in Wort und Schrift beherrschen.

  • Beim Einsatz von Personen ohne spezifische Qualifikation - zum Beispiel von Laienschauspielenden, Statistinnen und Statisten, Schülerinnen und Schülern - hat das verantwortliche Personal eine besondere Sorgfaltspflicht.

Disposition

Besprechen und vereinbaren Sie mit Ihrem Personal die Leistungs- und Zeitvorgaben - zum Beispiel den Veranstaltungs- und Produktionsablauf, die Auf- und Abbauzeiten. Erstellen Sie einen entsprechenden Zeitplan.

Berücksichtigen Sie bei der Disposition die gesetzlichen und tariflichen Rahmenbedingungen - zum Beispiel Arbeits- und Ruhezeiten, Fahrzeiten, Übernachtung.

Als verantwortliche oder entsprechend beauftragte Person müssen Ihnen alle am Veranstaltungs- und Produktionsort eingesetzten Personen bekannt sein - zum Beispiel über die Ausgabe von Ausweisen oder Personaleinsatzlisten.

Siehe auch ArbZG, Lenkzeitenregelung

Sicherungsaufgaben

Stellen Sie sicher, dass Personen, die Sicherungsaufgaben übernehmen - zum Beispiel als Warnposten, Absperrposten, Einweisende -, während ihres Einsatzes keine anderen Tätigkeiten ausführen. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt, körperlich geeignet, zuverlässig, mit ihren Aufgaben vertraut und eingewiesen sein.

Bedienen maschinentechnischer Einrichtungen

Lassen Sie maschinentechnische Einrichtungen ausschließlich von Personen führen und warten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.

Beschäftigungsbeschränkungen

Berücksichtigen Sie die Beschäftigungsbeschränkungen für werdende sowie stillende Mütter. Kinder und Jugendliche dürfen nur mit behördlicher Genehmigung bei Veranstaltungen und Produktionen eingesetzt werden. Setzen Sie für die an der Veranstaltung oder Produktion beteiligten Kinder und Jugendlichen sowie für andere besonders schutzbedürftige Personen besondere Betreuerinnen und Betreuer ein.

Siehe auch MuSchG; JArbSchG

Merksatz
Für alle Tätigkeiten qualifiziertes und erfahrenes Personal einsetzen. Maßnahmen für schutzbedürftige Personengruppen treffen.

2.2.4 Arbeitsvorbereitung

Arbeitsmittel

Überprüfen Sie Arbeitsmittel bereits bei der Anlieferung dahingehend, ob sie sicherheitstechnisch einwandfrei und ohne Mängel sind. Dies gilt auch für Arbeitsmittel und Einrichtungen, die anderen Unternehmen gehören und die mitbenutzt werden. Stellen Sie den Benutzerinnen und Benutzern eine verständliche Bedienungsanleitung zur Verfügung. Bei Arbeitsmitteln mit besonderer Gefährdung - zum Beispiel Hubarbeitsbühnen, Kamerakrane, Flurförderzeuge - müssen Ihnen die Benutzenden ihre Qualifikation für die Bedienung nachweisen und in die Bedienung eingewiesen werden.

Siehe auch DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen", DIN 15750 "Veranstaltungstechnik - Leitlinien für technische Dienstleistungen"

Persönliche Schutzausrüstungen

Prüfen Sie, ob nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) für die Veranstaltung und Produktion erforderlich sind und stellen Sie diese zur Verfügung - zum Beispiel Gehörschutz, Sicherheitsschuhe, Schutzhelm, Schutzhandschuhe. Das gilt auch für Aushilfen, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Volontärinnen und Volontäre. Die beziehungsweise der Verantwortliche muss die Benutzung der PSA überprüfen.

Arbeitsplätze

Achten Sie darauf, dass die Arbeitsplätze ergonomisch eingerichtet sind, damit Belastungen des Personals vermieden, mindestens jedoch minimiert werden.

Siehe auch DIN 15996 "Bild- und Tonbearbeitung in Film-, Video- und Rundfunkbetrieben - Grundsätze und Festlegungen für den Arbeitsplatz"

Wettereinwirkungen

Prüfen Sie, ob Einflüsse durch das Wetter zu erwarten sind - zum Beispiel Wind, Gewitter, Hitze, Sonneneinstrahlung, Kälteeinwirkung. Bei Bedarf treffen Sie geeignete technische und/oder organisatorische Schutzmaßnahmen - zum Beispiel Begrenzung der Arbeitszeit. Stellen Sie nötigenfalls Schutzausrüstungen und -einrichtungen zur Verfügung - zum Beispiel Berufs- und Wetterschutzkleidung, Haut- und UV-Schutz, Unterstellmöglichkeit, Container - siehe Kapitel 3.4 "Persönliche Schutzausrüstung".

Zutrittsverbot

Regeln Sie Zutrittsverbote so, dass sie der Gefährdungslage und den praktischen Bedürfnissen entsprechen - zum Beispiel durch deutlich erkennbare Verbotszeichen, Absperreinrichtungen, eindeutige Signale, mündliche Anweisungen. Jeder unnötige Aufenthalt an gefährlichen Stellen ist verboten.

Merksatz
Nur geprüfte Arbeitsmittel einsetzen, die Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen prüfen, Arbeitsplätze ergonomisch gestalten, Wettereinwirkungen berücksichtigen sowie Zutrittsverbote regeln.

2.2.5 Tournee- und Gastspielbetrieb

Der Tournee- und Gastspielbetrieb erfolgt als Zusammenarbeit verschiedener Akteurinnen und Akteure. Dies sind im Wesentlichen: Betreiber, Veranstalter, Agenturen, Tourneeproduktion, Künstlerinnen und Künstler sowie Dienstleister. Daraus ergeben sich unterschiedliche Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten.

Die Tourneeproduktion muss dem Veranstalter eine Veranstaltungs- oder Produktionsbeschreibung mit allen szenischen und technischen Details sowie einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung stellen. Diese muss der Veranstalter an den Betreiber übergeben. Der Betreiber muss daraus erkennen, welche Gefährdungen mit der Durchführung der Veranstaltung verbunden sind und mit welchen Maßnahmen die Tourneeproduktion diesen entgegenwirken will. Sind zur Information des Betreibers hierzu besondere Nachweise erforderlich, hat der Veranstalter diese Dokumente bereitzustellen - zum Beispiel Prüfnachweise, Gastspielprüfbuch. Zusätzlich haben sich Betreiber und Veranstalter über alle Dienstleister und Subunternehmer abzustimmen.

Siehe auch DIN 15750 "Veranstaltungstechnik - Leitlinien für technische Dienstleistungen"

Der Veranstalter muss dem Betreiber die von ihm eingesetzten verantwortlichen Personen für die Durchführungen der technischen und szenischen Vorgänge mit deren Qualifikationen benennen.

Der Veranstalter informiert den Betreiber zum Beispiel in einem Gastspielvertrag oder in einer Bühnenanweisung über Anforderungen an die Spielstätte. Der Betreiber hat den Veranstalter über die spezifischen Möglichkeiten der Veranstaltungsstätte im Voraus zu informieren, um zu erreichen, dass die Veranstaltung gewissenhaft geplant und sicher durchgeführt werden kann.

Hierzu zählen unter anderem alle Informationen über ein vorhandenes Sicherheitskonzept und die Sicherheitseinrichtungen.

Sollte der Betreiber anhand der vorgelegten Veranstaltungs- und Produktionsbeschreibung feststellen, dass eine sichere Durchführung in der vorgesehenen Form in seinem Hause nicht möglich ist, hat er sich mit dem Veranstalter über eine alternative Lösung zu verständigen.

Für die Durchführung der Veranstaltung ist eine Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Betreiber und Veranstalter erforderlich. Der Betreiber und der Veranstalter müssen sich gegenseitig über die dafür verantwortlichen Personen abstimmen und diese benennen.

Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und Produktion sowie für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften verantwortlich. Hieraus resultiert eine Kontrollpflicht gegenüber dem Veranstalter oder der Tourneeproduktion hinsichtlich gebäudespezifischer Sicherheitsmaßnahmen - zum Beispiel die Einhaltung der zulässigen Besucherkapazität, das Freihalten von Verkehrs- und Fluchtwegen - siehe Kapitel 2.1 "Leitung und Verantwortung".

  1. Grundlagen: § 15, Absatz 2 DGUV Vorschrift 17/18 (bisher BGV C1/GUV-V C1); DGUV Regel 115-002

Merksatz
Die Tourneeproduktion informiert den Veranstalter detailliert. Der Veranstalter wiederum stimmt die Details mit dem Betreiber ab. Der Betreiber ist verantwortlich für die Sicherheit. Daraus resultiert die Kontrollpflicht gegenüber dem Tourneebetrieb und dem Veranstalter.

2.2.6 Sicherheitsmaßnahmen, Brandschutz, Erste Hilfe

Sicherheitsmaßnahmen

Sicherheitskonzept

Erfordert es die Art oder Größe der Veranstaltung oder Produktion, müssen Sie ein Sicherheitskonzept erstellen. Es dient neben der Besuchersicherheit auch der Sicherheit des Personals.

Kriterien für die Erstellung eines Sicherheitskonzeptes können zum Beispiel sein:

  • Genehmigungsrechtliche Anforderungen (Wahl des Veranstaltungsortes, Zahl der Besucherinnen und Besucher, Fläche des Veranstaltungsortes)

  • Art der Veranstaltung

  • Veranstaltungsort - zum Beispiel wenn Ort ursprünglich nicht als Versammlungsstätte vorgesehen war oder bei unübersichtlicher Örtlichkeit

  • Welche Besucherinnen und Besucher werden erwartet (friedlich, ruhig, aggressiv)

  • Interaktion mit Besucherinnen und Besuchern.

Holen Sie bei der Teilnahme/Mitwirkung an einer Fremdveranstaltung frühzeitig Informationen zum Sicherheitskonzept des Veranstalters ein und informieren Sie den Veranstalter über Ihre eigenen Sicherheitsanforderungen.

Informieren Sie auch das Personal über die Maßnahmen des Sicherheitskonzeptes der Veranstaltung.

Ordnungsdienst

Prüfen Sie, ob die Art der Veranstaltung und Produktion den Einsatz eines Ordnungsdienstes erforderlich macht.

Vorsorge für Menschen mit Behinderungen

Treffen Sie Vorkehrungen zur Information und Evakuierung von Menschen mit Behinderungen im Gefahrenfall, beispielsweise durch geeignete Kommunikationseinrichtungen, Hilfsmittel zur Evakuierung sowie durch Schulung von Personen, die zur Begleitung benannt sind.

Brandschutz

Brandschutzkonzept/Alarmplan

Prüfen Sie, ob für Ihre Veranstaltung oder Produktion die notwendigen Brandschutzmaßnahmen getroffen sind. Lassen Sie sich bei Veranstaltungen und Produktionen mit erhöhten Brandgefahren gegebenenfalls durch Fachplanerinnen und Fachplaner für Brandschutz oder die zuständige Brandschutzdienststelle über Kompensationsmaßnahmen beraten.

Brandschutzaushänge

Stellen Sie sicher, dass die notwendigen Aushänge vorhanden sind, dass sie an den strategischen Punkten aushängen und die notwendigen Unterweisungen stattgefunden haben.

Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten

Prüfen Sie, ob auf das Verbot "Keine offene Flamme, Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" an gut sichtbaren Stellen hingewiesen wird. Von diesem Verbot darf nur abgewichen werden, wenn dies aus szenischen Gründen unumgänglich ist und besondere Brandschutzmaßnahmen getroffen worden sind.

Siehe auch Kapitel 3.1.3 "Vorkehrungen zum Brandschutz"

Brandsicherheitswache

Bestellen Sie gegebenenfalls die Anzahl an Brandsicherheitswachen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung oder aufgrund der mit der Brandschutzdienststelle festgelegten Kompensationsmaßnahmen ergeben hat.

Feuerlöschmittel

Stellen Sie sicher, dass die notwendigen geprüften Feuerlöschmittel während der gesamten Veranstaltung oder Produktion vorhanden und dass deren Standorte gekennzeichnet sind. Dies gilt auch für den Auf- und Abbau.

Siehe auch ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"

Flucht- und Rettungswege

Prüfen Sie, ob für Ihre Veranstaltung oder Produktion die notwendigen Flucht- und Rettungswegpläne erstellt sind und an den strategischen Punkten aushängen. Stellen Sie sicher, dass jederzeit die Flucht- und Rettungswege in voller Breite begehbar sind, dass sich die Notausgänge leicht öffnen lassen und nicht zugestellt sind.

Information

Unterweisen Sie Ihr Personal über die notwendigen Brandschutz- und Evakuierungsmaßnahmen. Zeigen Sie Ihrem Personal den Verlauf der Flucht- und Rettungswege und die Lage der Sammelplätze. Machen Sie Ihr Personal mit den Standorten der Feuerlöschmittel vertraut.

Erste Hilfe

Einrichtungen und Hilfsmittel

Stellen Sie Erste-Hilfe-Material bereit und organisieren Sie die Meldung von Notfällen. Stellen Sie sicher, dass für Ihr Unternehmen oder Ihre Veranstaltungs-/Produktionsstätte die notwendigen Erste-Hilfe-Aushänge erstellt sind und an den strategischen Punkten aushängen.

Ersthelfende

Disponieren Sie Ihre Teams so, dass mindestens jeweils eine Ersthelferin beziehungsweise ein Ersthelfer dabei ist.

Information

Unterweisen Sie das Personal über die Erste-Hilfe-Einrichtungen und die notwendigen Maßnahmen bei einem Notfall.

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© © Olivier DIRSON/Fotolia

Dokumentation

Stellen Sie sicher, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert wird.

Sanitätsdienst

Prüfen Sie, ob für Ihre geplante Veranstaltung ein Sanitätsdienst erforderlich ist.

Konzept für Höhenrettung

Erstellen Sie ein Rettungskonzept für die Rettung von Personal aus hoch gelegenen Flächen - zum Beispiel Spotnestern - und stellen Sie qualifiziertes Personal und Rettungsgerät am Veranstaltungs- oder Produktionsort bereit.

Merksatz
Maßnahmen zum vorbeugenden Brandschutz und zur Ersten Hilfe organisieren. Sicherheitsmaßnahmen, Einsatz von Sanitäts- und Rettungsdiensten sowie Maßnahmen zur Rettung von Menschen mit Behinderungen festlegen.