DGUV Information 215-310 - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen Leitfaden für Theater, Film, Hörfunk, Fernsehen, Konzerte, Shows, Events, Messen und Ausstellungen

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Abschnitt 1.3 - 1.3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) ist ein zentrales Element im Arbeitsschutz. Sie ermöglicht und unterstützt einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess.

ccc_3498_01.jpgWas versteht man unter Gefährdungsbeurteilung?
ccc_3498_02.jpgDie Gefährdungsbeurteilung ist eine Methode,
  • Gefährdungen präventiv und systematisch zu ermitteln

  • diese zu bewerten

  • geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und

  • deren Wirksamkeit zu überprüfen.

Sie ermöglicht darüber hinaus, Arbeitsabläufe zu optimieren und Störungen im Betriebsablauf zu vermeiden.
ccc_3498_01.jpgWann ist eine Gefährdungsbeurteilung angemessen durchgeführt?
ccc_3498_02.jpgEine Gefährdungsbeurteilung muss "im Wesentlichen durchgeführt und zutreffend" sein. Das heißt:
  • Wesentliche Gefährdungen sind ermittelt und zutreffend bewertet

  • Wesentliche Arbeitsplätze/Tätigkeiten sind beurteilt

  • Besondere Personengruppen sind berücksichtigt worden - zum Beispiel Zeitarbeitnehmende, Berufsanfangende oder Personal ohne ausreichende Kenntnisse in der Arbeitssprache

  • Arbeitsschutzmaßnahmen sind geeignet und ausreichend

  • Wirksamkeitskontrollen werden durchgeführt

  • Die Gefährdungsbeurteilung ist aktuell

  • Die Dokumentation liegt nach Form und Inhalt angemessen vor.

In den Brancheninformationen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger und der Fachverbände (siehe Literaturverzeichnis) sind praktische Beispiele der Umsetzung der Schutzziele beschrieben. Sie stellen langjährig bewährte Vorgehensweisen/Arbeitsverfahren dar. Wenn die Anforderungen der Brancheninformationen erfüllt werden, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Restrisiko hinreichend minimiert ist.
Außergewöhnliche produktions- und veranstaltungsspezifische Gefährdungssituationen, die in einer solchen Basis-Gefährdungsbeurteilung nicht berücksichtigt sind, müssen Sie durch eine spezielle Gefährdungsbeurteilung bewerten. Lassen Sie sich dazu eventuell durch Fachleute - zum Beispiel die Betriebsärztin beziehungsweise den Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sachverständige - beraten.
ccc_3498_01.jpgFür welche Arbeitsplätze/Tätigkeiten/Arbeitsmittel muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?
ccc_3498_02.jpgBei Veranstaltungs- und Produktionsunternehmen müssen Sie eine Gefährdungsbeurteilung für die wesentlichen Arbeitsplätze/Tätigkeiten/Arbeitsmittel vornehmen:
  • Auf dem eigenen Betriebsgelände als auch für Arbeitsplätze/Tätigkeiten/Arbeitsmittel

  • Bei Veranstaltungen und Produktionen am Veranstaltungs- und Produktionsort.

Ermitteln Sie ebenfalls die wesentlichen Gefährdungen für das Personal, das außerhalb des eigenen Betriebsgeländes tätig wird - zum Beispiel bei Gastspielaufführungen, Teams bei Filmdrehs im Freien, EB-Teams beim Fernsehen, bei Open-Air-Veranstaltungen. Dabei ist es allerdings nicht immer möglich, alle Gefährdungen vorherzusehen, die vor Ort konkret auftreten können. Die Komplexität der Arbeitssituationen und Arbeitsumgebungen in der Veranstaltungswirtschaft bedingen, dass unerwartete Gefahren auftreten können. Diese Tatsache erfordert den Einsatz von ausreichend für die Tätigkeiten qualifiziertem und geeignetem Personal, das situativ angemessen entscheiden kann. Auch die beste Gefährdungsbeurteilung kann die Leitung und Aufsicht durch eine erfahrene Bühnen- und Studiofachkraft nicht ersetzen.
ccc_3498_01.jpgWie muss die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden?
ccc_3498_02.jpgBeurteilung der Gefährdungen
  • Für die betrachteten Arbeitsbereiche und Tätigkeiten (beziehungsweise für die veranstaltungsbezogenen Gewerke) muss eine systematische Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen ersichtlich sein

  • Angaben zum Ergebnis der Beurteilung müssen enthalten sein - zum Beispiel: Risikoeinschätzung oder Handlungsbedarf? JA/NEIN

  • Festlegung von konkreten Arbeitsschutzmaßnahmen einschließlich Termine und Verantwortliche. Für eine veranstaltungsbezogene Gefährdungsbeurteilung wird in der Regel kein Termin, sondern eine Phase - zum Beispiel Aufbau, Veranstaltung, Abbau definiert

  • Durchführung der Maßnahmen und Überprüfung der Wirksamkeit

  • Datum der Erstellung/Aktualisierung.

Die Dokumentation kann modular aufgebaut und auch Bestandteil von branchenüblichen anderen Dokumenten sein - zum Beispiel Tagesdisposition, Aufgabenlisten, Bauabnahme-Protokolle, Sicherheitskonzept.
Spezielle Dokumentationsanforderungen in Arbeitsschutzvorschriften sind zu beachten - zum Beispiel BetrSichV, LärmVibrationsArbSchV, GefStoffV.
ccc_3498_01.jpgWie können die Maßnahmen auf Wirksamkeit überprüft werden?
ccc_3498_02.jpgInsbesondere bei veranstaltungs- und produktionsbezogenen Gefährdungsbeurteilungen ist wegen der komplexen Abläufe und Gefährdungen eine sorgfältige Wirksamkeitskontrolle der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich.
  • Prospektiv: Hierzu ist es empfehlenswert, dass Sie die Bewertung des Risikos in zwei Schritten durchführen und dokumentieren. Ihre Einschätzung als verantwortliche Person erfolgt aufgrund Ihrer Erfahrungen, ob durch die vorgesehenen Maßnahmen das Restrisiko hinreichend minimiert werden kann:

    • Beurteilung der Ausgangssituation ohne Berücksichtigung der darauf abgestimmten Arbeitsschutzmaßnahmen

    • Erneute Beurteilung der Situation unter Berücksichtigung der zur Risikominimierung erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen.

  • Laufend: durch Sie als verantwortliche Person (Leitung und Aufsicht durch eine erfahrene Bühnen- und Studiofachkraft).

  • Retrospektiv: nach Ereignissen, aufgrund neuer Erfahrungen und Erkenntnisse; zur Erzielung eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses.

Merksatz
Gefährdungen müssen ermittelt und die Risiken bewertet werden. Es müssen geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt und deren Wirksamkeit überprüft werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden.