Abschnitt 1.3 - 1.3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) ist ein zentrales Element im Arbeitsschutz. Sie ermöglicht und unterstützt einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess.
Was versteht man unter Gefährdungsbeurteilung? | |
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Die Gefährdungsbeurteilung ist eine Methode,
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Sie ermöglicht darüber hinaus, Arbeitsabläufe zu optimieren und Störungen im Betriebsablauf zu vermeiden. | |
Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung angemessen durchgeführt? | |
Eine Gefährdungsbeurteilung muss "im Wesentlichen durchgeführt und zutreffend" sein. Das heißt:
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In den Brancheninformationen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger und der Fachverbände (siehe Literaturverzeichnis) sind praktische Beispiele der Umsetzung der Schutzziele beschrieben. Sie stellen langjährig bewährte Vorgehensweisen/Arbeitsverfahren dar. Wenn die Anforderungen der Brancheninformationen erfüllt werden, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Restrisiko hinreichend minimiert ist. | |
Außergewöhnliche produktions- und veranstaltungsspezifische Gefährdungssituationen, die in einer solchen Basis-Gefährdungsbeurteilung nicht berücksichtigt sind, müssen Sie durch eine spezielle Gefährdungsbeurteilung bewerten. Lassen Sie sich dazu eventuell durch Fachleute - zum Beispiel die Betriebsärztin beziehungsweise den Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sachverständige - beraten. | |
Für welche Arbeitsplätze/Tätigkeiten/Arbeitsmittel muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden? | |
Bei Veranstaltungs- und Produktionsunternehmen müssen Sie eine Gefährdungsbeurteilung für die wesentlichen Arbeitsplätze/Tätigkeiten/Arbeitsmittel vornehmen:
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Ermitteln Sie ebenfalls die wesentlichen Gefährdungen für das Personal, das außerhalb des eigenen Betriebsgeländes tätig wird - zum Beispiel bei Gastspielaufführungen, Teams bei Filmdrehs im Freien, EB-Teams beim Fernsehen, bei Open-Air-Veranstaltungen. Dabei ist es allerdings nicht immer möglich, alle Gefährdungen vorherzusehen, die vor Ort konkret auftreten können. Die Komplexität der Arbeitssituationen und Arbeitsumgebungen in der Veranstaltungswirtschaft bedingen, dass unerwartete Gefahren auftreten können. Diese Tatsache erfordert den Einsatz von ausreichend für die Tätigkeiten qualifiziertem und geeignetem Personal, das situativ angemessen entscheiden kann. Auch die beste Gefährdungsbeurteilung kann die Leitung und Aufsicht durch eine erfahrene Bühnen- und Studiofachkraft nicht ersetzen. | |
Wie muss die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden? | |
Beurteilung der Gefährdungen
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Die Dokumentation kann modular aufgebaut und auch Bestandteil von branchenüblichen anderen Dokumenten sein - zum Beispiel Tagesdisposition, Aufgabenlisten, Bauabnahme-Protokolle, Sicherheitskonzept. | |
Spezielle Dokumentationsanforderungen in Arbeitsschutzvorschriften sind zu beachten - zum Beispiel BetrSichV, LärmVibrationsArbSchV, GefStoffV. | |
Wie können die Maßnahmen auf Wirksamkeit überprüft werden? | |
Insbesondere bei veranstaltungs- und produktionsbezogenen Gefährdungsbeurteilungen ist wegen der komplexen Abläufe und Gefährdungen eine sorgfältige Wirksamkeitskontrolle der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich. | |
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Grundlagen: § 3 DGUV Vorschrift 1; §§ 5, 6 ArbSchG
Merksatz |
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Gefährdungen müssen ermittelt und die Risiken bewertet werden. Es müssen geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt und deren Wirksamkeit überprüft werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden. |