32014R0157 - Delegierte Verordnung (EU) 157/2014

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Art. 1 32014R0157

(1) Die Wirtschaftsakteure können — abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 — eine Leistungserklärung nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 auf einer Website zur Verfügung stellen, sofern sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. a)

    Sie müssen sicherstellen, dass der Inhalt einer Leistungserklärung nach ihrer Zurverfügungstellung auf der Website nicht geändert wird;

  2. b)

    sie müssen sicherstellen, dass die Website, auf der die Leistungserklärungen für Bauprodukte zur Verfügung gestellt werden, gewartet und erhalten wird, sodass die Website und die Leistungserklärungen den Abnehmern von Bauprodukten kontinuierlich zur Verfügung stehen;

  3. c)

    sie müssen sicherstellen, dass die Leistungserklärung für die Abnehmer von Bauprodukten während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Bauprodukts oder während eines anderen Zeitraums, der gemäß Artikel 11 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 anzuwenden ist, kostenlos zugänglich ist;

  4. d)

    sie müssen den Abnehmern von Bauprodukten Anweisungen dazu zur Verfügung stellen, wie sie auf die Website und die dort verfügbaren Leistungserklärungen für solche Produkte zugreifen können.

(2) Die Hersteller müssen sicherstellen, dass jedes einzelne Produkt oder jede Charge desselben Produkts, das sie in Verkehr bringen, durch den eindeutigen Kenncode des Produkttyps mit einer bestimmten Leistungserklärung verknüpft ist.