DGUV Information 213-045 - Tätigkeiten mit PCB-haltigen Produkten

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Abschnitt 8.8 - 8.8 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Im Arbeitsschutzrecht gibt es keine Regelungen zu arbeitsmedizinischen Pflicht- oder Angebotsuntersuchungen bei PCB-Exposition. Unbenommen davon ist das Recht der Beschäftigten auf eine Wunschuntersuchung nach § 11 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Wegen des toxischen Potenzials von PCB ist in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung anzuraten, Beschäftige mit einer Exposition gegenüber PCB im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beraten und ggf. zu untersuchen. Empfehlungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge enthält Anhang 4. Es sollten entsprechende betriebliche Vereinbarungen getroffen und ggf. Untersuchungsangebote gemacht werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge kann" darüber hinaus beim Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (G 24) oder Atemschutz (G 26) erforderlich werden oder müssen angeboten werden.

Erfahrungsgemäß stellt die quantitative Bestimmung von PCB im Blut-Serum/Plasma (Biomonitoring) die beste Möglichkeit dar, die individuelle Belastung von Beschäftigten abzuschätzen. Damit werden alle Aufnahmewege in den Körper erfasst. Auf Grund der langen biologischen Halbwertszeit spielt der Probenahmezeitpunkt eine nachrangige Rolle. Bei den Untersuchungen sollten mindestens die Leit-Kongenere und PCB 118 in einem hierfür zertifizierten Labor analysiert werden.

Ergeben die Messergebnisse keine Überschreitung der jeweiligen Referenzwerte für die einzelnen PCB-Kongenere, ist nach bisherigen Erkenntnissen nicht von einer erhöhten Gesundheitsgefährdung durch PCB bei den Beschäftigten auszugehen.

Ergeben sich Überschreitungen der Referenzwerte, so sollten im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung die in den Anhängen 3 und 4 genannten Auffälligkeiten/Symptome abgeklärt werden. Die Gefährdungsbeurteilung und insbesondere die festgelegten Schutzmaßnahmen sind zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.