DGUV Information 213-045 - Tätigkeiten mit PCB-haltigen Produkten

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Abschnitt 8.5 - 8.5 Verzeichnis der Beschäftigten

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass bei den Tätigkeiten mit PCBhaltigen Erzeugnissen Gefährdungen der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten bestehen, sind die Beschäftigten in einem Verzeichnis aufzuführen.

Dieses Verzeichnis muss die Tätigkeiten und Angaben zur Höhe und Dauer der Exposition gegenüber PCB-haltigen Erzeugnissen enthalten. Es ist 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren. Wird das Beschäftigungsverhältnis beendet, ist dem Beschäftigten ein Auszug mit den ihn betreffenden Angaben auszuhändigen und ein Nachweis hierüber wie Personalunterlagen aufzubewahren.