DGUV Information 213-045 - Tätigkeiten mit PCB-haltigen Produkten

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Abschnitt 8.2 - 8.2 Fachkundige Person

Fachkundige Personen sind solche, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit Gefahrstoffen haben und mit den Vorschriften soweit vertraut sind, dass sie die Arbeitsbedingungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Schutzmaßnahmen bei der Ausführung der Tätigkeiten bewerten oder überprüfen können.


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Siehe hierzu Nummer 3.1 Abs. 6 TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".

Die Sanierung von PCB-haltigen Baustoffen oder Bauteilen in kontaminierten Bereichen darf nur von fachkundigen Personen nach TRGS 524 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen" ausgeführt werden. Die Anforderungen an die Fachkunde werden in den Anlagen 2A und 2B "Fachkunde für Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen" der TRGS 524 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen" beschrieben. Die nach den Anhängen 6A oder 6B der Regel "Kontaminierte Bereiche" (BGR 128) erworbene Sachkunde erfüllt die Fachkundeanforderungen nach TRGS 524, Anlagen 2A oder 2B.