DGUV Information 208-039 - Kanalläger mit Satellitenfahrzeugen Handlungshilfe zur Risiko- und Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 9 - 9 Betriebsanweisung

Mit der Betriebsanweisung legt der Unternehmer all das in schriftlicher Form fest, was beim Einsatz von Maschinen und Geräten oder beim Umgang mit Gefahrstoffen in seinem Betrieb zu beachten ist.

Auch die Betriebsweise eines Lagersystems ist in einer Betriebsanweisung zu regeln. Dabei muss die Betriebsanleitung des Herstellers inhaltlich einfließen, z. B. das Konzept zur Störungsbeseitigung. Darüber hinaus können und müssen in einer Betriebsanweisung weitere Punkte konkret und betriebsspezifisch geregelt werden z. B.:

  • wer Arbeiten zur Störungsbeseitigung durchführen darf,

  • wer bei einer Störung zu informieren ist,

  • welche Werkzeuge und Geräte (z. B. Wartungswagen) für die Arbeiten zu verwenden sind, wie diese zu verwenden sind und wo diese im Betrieb aufbewahrt werden,

  • in welchen Bereichen Kommissionierarbeiten erlaubt bzw. verboten sind,

  • welche Waren im Regal eingelagert werden dürfen (z. B. bei Gefahrgut).

Die Betriebsanweisung ist den Mitarbeitern in der Arbeitsstätte bekannt zu geben.

Eine Betriebsanweisung ersetzt weder die Einweisung der Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit noch deren regelmäßige Unterweisung. Sie stellt vielmehr ein Hilfsmittel dar, anhand dessen sich die Mitarbeiter jederzeit über die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln informieren können. Es empfiehlt sich den Inhalt der Betriebsanweisung in die Unterweisung der Mitarbeiter vor Aufnahme der Beschäftigung mit aufzunehmen und auch in die wiederkehrende Unterweisung mit einzubeziehen.