DGUV Information 208-031 - Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Zusätzliche Anforderungen beim Einsatz von Arbeitsbühnen an Gabelstaplern

3.2.1 Standsicherheit

Damit die aus Gabelstapler und Arbeitsbühne bestehende Gerätekombination standsicher ist, muss der Gabelstapler über eine ausreichende Tragfähigkeit verfügen. Die Tragfähigkeit gilt als ausreichend, wenn

  • der Hersteller oder Lieferer des Gabelstaplers die Aufnahme der Arbeitsbühne als bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat und die Vorgaben für diese Art der Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen vereinbar sind

oder

  • eine ausreichende Standsicherheit unter den örtlichen Betriebsbedingungen durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.

Bei Gegengewichtstaplern gilt die Tragfähigkeit auch als ausreichend, wenn

  • die Bodenfläche der Arbeitsbühne die Abmessungen einer Euro-Palette (0,80 m x 1,20 m) nicht überschreitet,

  • sich der Standplatz der mitfahrenden Person(en) in Höhe der Gabelzinken befindet

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Abb. 3
Arbeitsbühne am Gabelstapler

und

  • die Tragfähigkeit des Gabelstaplers bei der Hubhöhe, die der Höhe der angehobenen Arbeitsbühne entspricht, mindestens das 5fache des Gewichtes beträgt, dass sich aus dem Eigengewicht der Arbeitsbühne, dem Gewicht der mitfahrenden Person(en) und der Zuladung ergibt.

Im Hinblick auf dynamische Einflüsse durch die sich auf der Arbeitsbühne bewegenden Personen und im Hinblick auf die Handkräfte sollte eine Tragfähigkeit von 1,5 t auch bei einem Gesamtgewicht der Arbeitsbühne von weniger als 300 kg nicht unterschritten werden.