DGUV Information 208-031 - Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast

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Abschnitt 3.1 - 3 Beschaffenheit der Arbeitsbühne
3.1 Allgemeine Anforderungen

3.1.1 Boden

Arbeitsbühnen sollen im Boden keine Öffnungen haben. Soweit sich Öffnungen nicht vermeiden lassen, dürfen sie nur so groß sein, dass eine Kugel mit 15 mm Durchmesser nicht hindurch fallen kann oder es müssen Einrichtungen zum Auffangen herabfallender Gegenstände oder Abdeckungen vorhanden sein.

3.1.2 Umwehrung

Als Sicherung gegen Absturz von Personen und Herabfallen von Gegenständen ist eine Umwehrung erforderlich, die den zu erwartenden Kräften standhält und aus Handlauf, mindestens einer Knieleiste und Fußleiste besteht. Die Umwehrung muss nach TRBS 2121-4:2019 mindestens eine Höhe von 1,10 m haben. Die Fußleiste sollte 0,15 m hoch sein, um ausreichenden Schutz gegen Herabfallen von Gegenständen zu bieten. Seile und Ketten dürfen nicht als Umwehrung verwendet werden. Der Freiraum zwischen dem Handlauf und der Knieleiste sowie der Knieleiste und der Fußleiste darf 0,50 m nicht überschreiten.

3.1.3 Einstieg

Eine Seite der Umwehrung sollte, um den Einstieg zur Arbeitsbühne zu erleichtern, beweglich ausgeführt sein. Am zweckmäßigsten ist es, wenn die bewegliche Umwehrung als Tür ausgebildet ist. Diese darf sich jedoch nicht nach außen öffnen lassen und sollte im geschlossenen Zustand selbsttätig verriegelt sein. Wird die Fußleiste an der Tür angebracht, darf der Abstand zwischen der Unterkante der Fußleiste und dem Boden der Arbeitsbühne nicht mehr als 15 mm betragen.

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Abb. 1
Nach innen öffnende Tür als Einstieg in die Arbeitsbühne

3.1.4 Rückenschutz

Zum Hubmast hin genügt es nicht, nur eine Umwehrung aus Handlauf, Knieleiste und Fußleiste anzubringen. Hier ist ein zusätzlicher Schutz gegenüber den Quetsch-, Scher- und Kettenauflaufstellen im Hubmast erforderlich. Zum Schutz von Personen auf der Arbeitsbühne gegen Quetsch- und Scherstellen durch die Hubeinrichtung muss an der Rückseite der Arbeitsbühne ein mindestens 1,80 m hoher, durchgriffsicherer Rückenschutz angebracht sein, so dass Quetsch- und Scherstellen im Hubmast mit den Fingern nicht erreicht werden können.

3.1.5 Gabeltaschen

Die Arbeitsbühne sollte so eingerichtet sein, dass sie mit dem Flurförderzeug wie eine Flachpalette aufgenommen werden kann. Hierzu müssen unter dem Boden Einfahrtaschen vorhanden sein. Diese müssen nach unten und zur Seite geschlossen sein, um zu verhindern, dass sich die Arbeitsbühne nach oben abheben lässt oder dass sie zur Seite abrutschen kann. Sie darf aber auch nicht kippen können. Daher müssen die Taschen klein gehalten werden und in ihren geometrischen Maßen zu den Gabelzinken passen.

3.1.6 Befestigung

Die Arbeitsbühne muss so am Flurförderzeug befestigt werden können, dass sie sich nicht in Gabellängsrichtung verschieben kann. Dies geschieht zweckmäßigerweise durch eine formschlüssige Verbindung hinter dem Gabelrücken oder dem Gabelträger, z. B. mit Hilfe von Bügeln, Klinken, Haken, Ketten, Bolzen oder einsteckbaren Stangen mit Sicherungsmöglichkeiten gegen ein unbeabsichtigtes Lösen. Alle Teile, die zum Befestigen der Bühne notwendig sind (z. B. Bügel, Ketten, Bolzen, Splinte) müssen unverlierbar sein, damit sie bei Bedarf verfügbar sind. (Abb. 2)

3.1.7 Kennzeichnung

Für die sichere Verwendung der Arbeitsbühne ist es erforderlich, an ihr ein dauerhaftes und leicht erkennbares Schild anzubringen, auf dem die maximale Zuladung und das Eigengewicht angegeben sind. Ferner muss aus dem Schild deutlich und verwechslungsfrei hervorgehen, an welchem Flurförderzeug die Arbeitsbühne angebracht werden darf.

3.1.8 Kurzgefasste Betriebsanleitung

An der Arbeitsbühne muss eine kurzgefasste Betriebsanleitung angebracht sein, welche die wichtigsten Angaben über die Handhabung der Arbeitsbühne und das Verhalten der mitfahrenden Person enthält. Damit werden die Benutzer bzw. Benutzerinnen immer wieder aufmerksam gemacht, wie sie mit der Arbeitsbühne umzugehen haben.

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Abb. 2
Formschlüssige Befestigung der Arbeitsbühne