DGUV Information 205-023 - Brandschutzhelfer Ausbildung und Befähigung

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Abschnitt 4 - 4 Qualifikation/Fachkunde der verantwortlichen ausbildenden Personen

Die Ausbildung von Brandschutzhelfern kann durch den Unternehmer oder die Unternehmerin, deren Beauftragte 2) oder auch in Kooperation mit kompetenten externen Anbietern, wie z. B. mit Feuerlöschgeräteherstellern, Fachbetrieben oder Feuerwehren, erfolgen. Werden in der Ausbildung keine betriebsspezifischen Kenntnisse vermittelt, obliegt deren nachträgliche Vermittlung dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin.

Fachkundig im Sinne dieser Schrift ist, wer über eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit verfügt und sich regelmäßig im Bereich des Brandschutzes fortbildet.

Hierzu zählen z. B.:

  • Personen mit abgeschlossenem Hochschul- oder Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Brandschutz

  • Brandschutzbeauftragte mit Prüfungsnachweis

  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit entsprechender Ausbildung im Brandschutz

  • Mitglieder der Feuerwehr, wie z. B. Freiwillige Feuerwehr, Werk- und Berufsfeuerwehr mit mindestens erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang "Gruppenführer" bzw. "Gruppenführerin"

Beauftragte im Sinne von § 13 (2) ArbSchG: "Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen."