DGUV Information 205-023 - Brandschutzhelfer Ausbildung und Befähigung

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Abschnitt 3 - 3 Dauer der Ausbildung

Für die Theorie nach Abschnitt 2.1 sind mindestens 2 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten vorzusehen.

Die Zeitdauer für die Praxis nach Abschnitt 2.2 hängt von der Gruppengröße ab. Jeder Teilnehmende sollte ausreichend Übungszeit zur Verfügung gestellt bekommen. Erfahrungsgemäß sind 5 bis 10 Minuten pro Teilnehmende ausreichend.

ccc_3406_as_2.jpgMerke
Bei betriebsspezifischen Besonderheiten ist sowohl für die Theorie als auch für die Praxis eine entsprechend längere Ausbildung erforderlich (siehe Anhang "Schaubilder zur tabellarischen Verdeutlichung der Unterweisung und Ausbildung").

Die Ausbildung ist durch die Einweisung in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich abzuschließen.