DGUV Information 205-023 - Brandschutzhelfer Ausbildung und Befähigung

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Abschnitt 1 - 1 Vorbemerkung

Ein Brand stellt für jedes Unternehmen eine ernste Gefährdung dar. Die Verantwortung für die Beschäftigten, die Sicherung des Unternehmens und die öffentliche Sicherheit erfordern eine angemessene Aufmerksamkeit für den Brandschutz.

Zum betrieblichen Brandschutz gehören eine regelmäßige Unterweisung aller Beschäftigten und eine Ausbildung von Brandschutzhelfern.

ccc_3406_as_2.jpgAnmerkung
Ausbildung im Sinne dieser Schrift ist die Verbindung einer fachkundigen Unterweisung mit einer praktischen Übung. Für diese Ausbildung sind Anforderungen an die verantwortlichen ausbildenden Personen definiert, um sicherzustellen, dass das Erlernte in sicherer Art und Weise umgesetzt werden kann.

Diese Schrift gibt eine Übersicht zu den Inhalten und zum Umfang der Ausbildung von Brandschutzhelfern (siehe "Schaubild zur tabellarischen Verdeutlichung der Unterweisung und Ausbildung" im Anhang). Die Notwendigkeit von Brandschutzhelfern ergibt sich aus folgenden Rechtsgrundlagen 1):

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):

    § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

    § 6 Dokumentation

    § 10 Abs. 2 "Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen"

  • Unfallverhütungsvorschrift:

    DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" § 22 Abs. 2 "Notfallmaßnahmen"

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR):

    ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" Ausgabe: Mai 2018; Abschnitt 7.3 "Brandschutzhelfer"

Wesentliche rechtliche Grundlagen zum Brandschutz bzw. Brandschutzhelfer. Im Einzelfall können noch weitere Rechtsgrundlagen zur Anwendung kommen.