DGUV Information 205-023 - Brandschutzhelfer Ausbildung und Befähigung

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Abschnitt 6 - 6 Anforderungen an Baustellen

Die Anforderungen an die Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und an die Ausbildung von Brandschutzhelfern gelten auf Baustellen nur für stationäre Baustelleneinrichtungen, z. B. Baubüros, Unterkünfte oder Werkstätten (siehe ASR A2.2 Abschnitt 8).

Personen, die auf Baustellen Tätigkeiten mit Brandgefährdung ausführen, wie beispielsweise Flammarbeiten, Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten, Oberflächenbehandlungen, Lackierarbeiten, sind im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen. Diese Unterweisung beinhaltet einen theoretischen und einen praktischen Teil.

Die Unterweisung sollte folgende Themen beinhalten:

  • arbeits-/verfahrensbedingte Brandgefahren/Zündquellen

  • Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen (z. B. Brandklassen, Wirkungsweise und Eignung von Löschmitteln)

  • Gefahren durch Brände (z. B. Rauch, entstehende Verbrennungsprodukte)

  • die Handhabung und die Funktion sowie die Auslösemechanismen von Feuerlöscheinrichtungen

  • die Löschtaktik und die eigenen Grenzen der Brandbekämpfung (z. B. Situationseinschätzung, Vorgehensweise)

  • eine realitätsnahe Übung mit Feuerlöscheinrichtungen

Es empfiehlt sich, diese Unterweisung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Kürzere Abstände können erforderlich werden, wenn neue Arbeitsverfahren eingesetzt werden oder sich die Brandgefährdungen ändern.