32014L0035 - Richtlinie (EU) 35/2014

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Anhang 5 32014L0035 - ANHANG V

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Zeitpunkte der Anwendung der in Anhang V Teil B der Richtlinie 2006/95/EG genannten Richtlinien(gemäß Artikel 27)
RichtlinieUmsetzungsfristDatum der Anwendung
73/23/EWG21. August 1974(1)
93/68/EWG1. Juli 19941. Januar 1995(2)

(1) Amtl. Anm.:

Für Dänemark war die Frist auf fünf Jahre verlängert worden, d. h. bis 21. Februar 1978. Siehe Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 73/23/EWG.

(2) Amtl. Anm.:

Die Mitgliedstaaten mussten bis zum 1. Januar 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen, die den vor dem 1. Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprachen, gestatten. Siehe Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 93/68/EWG.