32014L0035 - Richtlinie (EU) 35/2014

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Art. 11 32014L0035 - Nennung der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,

  1. a)

    von denen sie ein elektrisches Betriebsmittel bezogen haben,

  2. b)

    an die sie ein elektrisches Betriebsmittel abgegeben haben.

Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Unterabsatz 1 zehn Jahre ab dem Bezug des elektrischen Betriebsmittels bzw. zehn Jahre ab der Abgabe des elektrischen Betriebsmittels vorlegen können.