DGUV Information 208-040 - Beschaffen und Betreiben von Fahrzeughebebühnen Empfehlung zum sicheren Betrieb von Fahrzeughebebühnen Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Prüfung Pflichten des Betreibers

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Prüfungen von Fahrzeughebebühnen

Gemäß den Vorgaben der BetrSichV müssen unter anderem Fahrzeughebebühnen so beschaffen sein, dass sie während der gesamten Nutzungsdauer sicher betrieben werden können. Da die Montage und Installation wie auch die Aufstellungsbedingungen (z. B. Bodenbeschaffenheit) und die Nutzung Einfluss auf den sicheren Betrieb haben, sind Prüfungen von Fahrzeughebebühnen für die Arbeitssicherheit unerlässlich.

  • Prüfung vor Inbetriebnahme

    Ortsfeste Fahrzeughebebühnen müssen vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach einem Standortwechsel durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft werden, um die ordnungsgemäße Installation und die sichere Funktion zu gewährleisten.

  • Regelmäßige Prüfung

    Fahrzeughebebühnen unterliegen während der Nutzungsdauer Schäden verursachenden Einflüssen. Der Werkstattbetreiber hat daher die Pflicht, regelmäßige Prüfungen zu veranlassen, sodass Schäden rechtzeitig entdeckt und behoben sowie der sichere Betrieb gewährleistet werden können. Die bewährte Prüffrist für Hebebühnen von maximal einem Jahr gemäß Anhang IV Nr. 8 der TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" sollte nicht überschritten werden. Bei ungünstigen Betriebsbedingungen (z. B. durch intensive Nutzung oder Umwelteinflüsse) sollte diese Frist verkürzt werden.

  • Außerordentliche Prüfung

    Falls außergewöhnliche Ereignisse, wie z. B. Arbeitsunfälle, längere Zeit der Nichtbenutzung oder wesentliche Instandsetzungen (u. a. Schweissen an tragenden Bauteilen) auftreten, hat der Werkstattbetreiber eine außerordentliche Prüfung zu veranlassen.

  • Prüfung nach der DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

    Gemäß der DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" müssen auch Fahrzeughebebühnen von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.

ccc_3394_as_2.jpgHinweis für den Werkstattbetreiber
Achten Sie auf die Einhaltung sämtlicher Prüffristen, damit Sie bei Arbeitsunfällen mit Fahrzeughebebühnen nachweisen können, dass Sie die gesetzlichen Anforderungen bezüglich der Prüfung von Fahrzeughebebühnen erfüllt haben. Stellen Sie sicher, dass die Ergebnisse der Prüfung dokumentiert sind (z. B. Prüfbuch) und mindestens bis zur nächsten Prüfung zur Verfügung stehen.