DGUV Information 208-040 - Beschaffen und Betreiben von Fahrzeughebebühnen Empfehlung zum sicheren Betrieb von Fahrzeughebebühnen Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Prüfung Pflichten des Betreibers

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Abschnitt 5.7 - 5.7 Bestimmungsgemäßer Betrieb der Fahrzeughebebühne

Für den bestimmungsgemäßen Betrieb von Fahrzeughebebühnen sind die Vorgaben des jeweiligen Herstellers (z. B. Betriebsanleitung und Wartungspläne) zwingend zu beachten. Fahrzeughebebühnen dürfen nur in den vom jeweiligen Hersteller freigegebenen Arbeitsbereichen eingesetzt werden. Beispielsweise dürfen nur bestimmte Fahrzeughebebühnen in explosions- und feuergefährdeten Arbeitsbereichen sowie in Außenbereichen (Windkräfte) oder in nassen beziehungsweise feuchten Räumen (z. B. Waschhallen) aufgestellt und in Betrieb genommen werden. Zum bestimmungsgemäßen Betrieb zählt auch, dass die zulässige Traglast und die korrekte Lastverteilung für die jeweilige Fahrzeughebebühne eingehalten werden.

Beim Betrieb müssen auch die spezifischen Sicherheitsvorschriften für den bestimmungsgemäßen Betrieb beachtet werden (z. B.: "Wenn die Aufnahmeteller beim Anheben die Aufnahmepunkte des Fahrzeugs erreichen, ist die sichere Arretierung der Tragarme zu überprüfen" oder: "Das Fahrzeug muss unter Berücksichtigung der zulässigen Lastverteilung immer auf allen 4 Aufnahmetellern der Fahrzeughebebühne aufliegen").

Zudem hat der Werkstattbetreiber zwischen den Prüfungszeitpunkten erforderliche Vorkehrungen zu treffen, damit Mängel rechtzeitig erkannt und das erforderliche Sicherheitsniveau erhalten bleibt. Die Reduzierung des Sicherheitsniveaus kann z. B. durch Verschleiß, Korrosion, Gewalteinwirkung, Veränderung der Umgebung oder Änderung der Betriebsbedingungen verursacht werden.