DGUV Information 208-040 - Beschaffen und Betreiben von Fahrzeughebebühnen Empfehlung zum sicheren Betrieb von Fahrzeughebebühnen Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Prüfung Pflichten des Betreibers

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Prüfungen

Prüfungen sind grundsätzlich vom Werkstattbetreiber zu veranlassen. Es liegt auch in seiner Verantwortung, wen er als zur Prüfung befähigte Person zur Durchführung der jeweiligen Prüfung beauftragt. Er kann dazu auch eigene Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen auswählen, sofern diese als zur Prüfung befähigte Person (personelle Anforderungen der BetrSichV und der TRBS 1203 müssen erfüllt sein) qualifiziert sind.