Abschnitt 4.4 BGI/GUV-I 8627 - 4.4 Prüfung der Hebebänder und Rundschlingen
Gewebte Hebebänder aus Chemiefasern sind u.a. auf folgende Schäden zu kontrollieren:
Garnbrüche/Garnschnitte im Gewebe von mehr als 10 % des Querschnittes des Hebebandes
Beschädigung der tragenden Nähte
Verformung durch Wärmeeinfluss
Rundschlingen aus Chemiefasern sind u.a. auf folgende Schäden zu kontrollieren:
Beschädigung der Ummantelung bzw. ihrer Vernähung mit sichtbarer Beschädigung der Einlage
Verformung durch Wärmeeinfluss (Reibung),
Anschlagmittel aus Chemiefasern mit Beschlagteilen sind der Benutzung zu entziehen, wenn die Beschlagteile Verformungen, Anrisse, Brüche oder andere Beschädigungen aufweisen
Vgl. Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500),
Kapitel 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb"Information "Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern" (BGI 873)