BGI/GUV-I 8627 - Seilarbeit im Forstbetrieb Seile Seilendverbindungen umgelenkter Zug

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Abschnitt 4.4 BGI/GUV-I 8627 - 4.4 Prüfung der Hebebänder und Rundschlingen

Gewebte Hebebänder aus Chemiefasern sind u.a. auf folgende Schäden zu kontrollieren:

  • Garnbrüche/Garnschnitte im Gewebe von mehr als 10 % des Querschnittes des Hebebandes

  • Beschädigung der tragenden Nähte

  • Verformung durch Wärmeeinfluss

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Abb. 26 Unzulässiger Einschnitt am Hebeband

Rundschlingen aus Chemiefasern sind u.a. auf folgende Schäden zu kontrollieren:

  • Beschädigung der Ummantelung bzw. ihrer Vernähung mit sichtbarer Beschädigung der Einlage

  • Verformung durch Wärmeeinfluss (Reibung),

  • Anschlagmittel aus Chemiefasern mit Beschlagteilen sind der Benutzung zu entziehen, wenn die Beschlagteile Verformungen, Anrisse, Brüche oder andere Beschädigungen aufweisen

  1. Vgl. Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500),
    Kapitel 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb"

  2. Information "Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern" (BGI 873)