§ 40 BauO Bln - Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle
(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgefühlt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht
- 1.für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
- 2.innerhalb von Wohnungen,
- 3.innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 Brutto-Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen.
(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Absatz 3 Satz 2 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lange möglich ist.
(3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 1 sowie § 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend.