DGUV Information 208-008 - Roste - Montage

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Abschnitt 1.5 - 1.5 Leitung und Aufsicht der Bauarbeiten

Die Leitung von Bau- und Montagearbeiten führt die Unternehmensleitung oder eine fachlich geeignete und schriftlich beauftragte Führungskraft durch. Sie gewährleisten neben der technisch richtigen Ausführung auch die sichere Durchführung der Arbeiten. Ein Muster der Übertragung von Unternehmerpflichten auf geeignete Vorgesetzte enthält der Anhang 2.

Weisungsbefugte Personen (Aufsichtführende) beaufsichtigen die Arbeiten. Sie verfügen über ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse über die zu beaufsichtigenden Bauarbeiten sowie zu deren sicheren Durchführung. Sie überwachen die angeordneten Maßnahmen und sind gegenüber dem eigenen Personal weisungsbefugt. Verlässt die aufsichtführende Person die Baustelle, ist eine geeignete Vertretung zu bestimmen.

Gegenüber Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmern besteht die gleiche Verpflichtung zur Aufsicht und Fürsorge wie für eigene Beschäftigte.