DGUV Information 208-008 - Roste - Montage

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Abschnitt 3.10 - 3.10 Prüffristen von Arbeitsmitteln und PSA

Grundsätzlich sind alle Arbeitsmittel und PSA vor jeder Benutzung auf augenscheinliche Mängel zu prüfen.

Beschädigte Arbeitsmittel und PSA sind umgehend der Benutzung sicher zu entziehen und der Instandhaltung zuzuführen. Reparaturen führen ausschließlich fachlich befähigte Personen durch, z. B. Elektrofachkräfte bei elektrischen Betriebsmitteln.

Darüber hinaus sind Arbeitsmittel und PSA in regelmäßigen Abständen zu prüfen, um die Einsatzbereitschaft sicherzustellen. Die Abstände der regelmäßigen Prüfungen legt die Geschäftsführung fest. Übliche Prüffristen siehe Abb. 3-16.

Prüfungen dürfen nur von befähigten und mit der Prüfung beauftragten Personen durchgeführt werden.

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Abb. 3-16 Beispiele von Prüffristen für ausgewählte Arbeitsmittel und PSA (Richtwerte)