DGUV Information 208-008 - Roste - Montage

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Abschnitt 3.7 - 3.7 Leitern

3.7.1 Leitern allgemein

Grundsätzlich dürfen Leitern wegen des hohen Unfallgeschehens nur benutzt werden, wenn sicherere Arbeitsmittel aufgrund von Umständen, die der Arbeitgeber nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt sind. Diese Umstände können z. B. vorhandene bauliche Gegebenheiten sein.

Weitere Gründe, die den Einsatz von Leitern rechtfertigen können, sind:

  • geringe Gefährdungen

  • geringer Arbeitsumfang

  • geringer Schwierigkeitsgrad der Arbeiten

  • einzusetzende Körperkraft

  • geringe Benutzungsdauer

Die Geschäftsführung hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Bedingungen in der Gefährdungsbeurteilung (siehe Abschnitt 1.2) das geeignete Arbeitsmittel als Aufstieg und Arbeitsplatz auszuwählen. Dabei sind Herstellerangaben, z. B. aus der Betriebs-/Benutzungsanleitung, zu berücksichtigen (Abb. 3-14).

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Abb. 3-14 Sicherheitshinweise für Leitern

3.7.2 Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz

Die Leitern sind so zu verwenden, dass die Beschäftigten jederzeit sicher stehen und sich festhalten können. Das sichere Stehen und Festhalten auf der Leiter ist z. B. gegeben, wenn der Beschäftigte mit beiden Füßen auf Sprossen oder Stufen steht und sich mit einer Hand an der Leiter festhalten kann oder mit beiden Beinen ausreichenden Kontakt zur Leiter hat.

Nähere Angaben siehe DGUV Information 208-016 und 208-017 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten".