DGUV Information 208-008 - Roste - Montage

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Gerüste und fahrbare Arbeitsbühnen

Gerüste und fahrbare Arbeitsbühnen (Abb. 3-10) dürfen nur von fachkundigen Personen gemäß Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers auf-, um- und abgebaut werden. Nach dem Aufbau erfolgt die Prüfung durch eine befähigte Person mit Dokumentation. Am fertig gestellten Gerüst werden die Kennzeichnung (Abb. 3-11) und der Plan für die Benutzung angebracht.

Nicht fertig gestellte Gerüste oder Gerüstabschnitte sind abzusperren und zu kennzeichnen (Abb. 3-12).

Wer ein Gerüst benutzt hat auch Pflichten, z. B.:

  • Prüfung vor der ersten Benutzung auf augenscheinliche Mängel und Dokumentation der Prüfung

  • keine eigenmächtigen Veränderungen am Gerüst durchführen

  • keine Materiallagerung auf dem Gerüst über die zulässige Belastung hinaus

  • Bekanntgabe der Nutzungsart und der beabsichtigten Belastung des Gerüstes gegenüber dem Gerüstbauunternehmen

  • Unterweisung aller Beschäftigten über die sichere Benutzung von Gerüsten und fahrbaren Arbeitsbühnen

Es ist sinnvoll, dass die verantwortlichen Personen des Gerüstbauunternehmens und des benutzenden Unternehmens die Prüfung bei der Gerüstübergabe gemeinsam durchführen und auch das Protokoll gemeinsam unterschreiben.

Nähere Angaben über die Errichtung und Benutzung von Gerüsten enthält die DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten".

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Abb. 3-10 Fahrbare Arbeitsbühne nach DIN EN 1004:2005-03
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Abb. 3-11 Beispiel einer Gerüstkennzeichnung
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Abb. 3-12 Zutritt für Unbefugte verboten