Art. 6 ADR
- 1.
Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und die Staaten, die nach Absatz 8 [des dieser Kommission erteilten Auftrags] der Statuten dieser Kommission in beratender Eigenschaft zur Kommission zugelassen sind, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden
- a)
durch Unterzeichnung,
- b)
durch Ratifikation, nachdem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben,
- c)
durch Beitritt.
- 2.
Die Staaten, die nach Absatz 11 [des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrags] der Statuten der Wirtschaftskommission für Europa berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können nach In-Kraft-Treten des Übereinkommens durch Beitritt Vertragsparteien werden.
- 3.
Das Übereinkommen liegt bis zum 15. Dezember 1957 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
- 4.
Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.