ADR - ADR-Übereinkommen

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Art. 1 ADR

Im Sinne dieses Übereinkommens sind zu verstehen

  1. a)
    unter "Fahrzeugen" die Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge], Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge], Anhänger und Sattelanhänger im Sinne des Artikels 4 des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 mit Ausnahme der Fahrzeuge, die den Streitkräften einer Vertragspartei gehören oder für die diese Streitkräfte verantwortlich sind,
  2. b)
    unter "gefährlichen Gütern" die Stoffe und Gegenstände, deren internationale Beförderung auf der Straße die Anlagen A und B verbieten oder nur unter bestimmten Bedingungen zulassen,
  3. c)
    unter "internationaler Beförderung" jede Beförderung auf dem Gebiet mindestens zweier Vertragsparteien mit den unter a) bezeichneten Fahrzeugen.