ADR - ADR-Übereinkommen

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Art. 15 ADR

Außer den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen den nach Artikel 6 Abs. 1 in Betracht kommenden Staaten sowie den Staaten, die nach Artikel 6 Abs. 2 Vertragsparteien geworden sind, bekannt

  1. a)
    die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 6,
  2. b)
    die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen und seine Anlagen nach Artikel 7 in Kraft treten,
  3. c)
    die Kündigungen nach Artikel 8,
  4. d)
    das Außer-Kraft-Treten des Übereinkommens nach Artikel 9,
  5. e)
    die Mitteilungen und Kündigungen nach Artikel 10,
  6. f)
    die Erklärungen und Mitteilungen nach Artikel 12 Abs. 1 und 2,
  7. g)
    die Annahme und den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von Änderungen nach Artikel 14 Abs. 3 und 6.