Art. 15 ADR
Außer den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen den nach Artikel 6 Abs. 1 in Betracht kommenden Staaten sowie den Staaten, die nach Artikel 6 Abs. 2 Vertragsparteien geworden sind, bekannt
- a)die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 6,
- b)die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen und seine Anlagen nach Artikel 7 in Kraft treten,
- c)die Kündigungen nach Artikel 8,
- d)das Außer-Kraft-Treten des Übereinkommens nach Artikel 9,
- e)die Mitteilungen und Kündigungen nach Artikel 10,
- f)die Erklärungen und Mitteilungen nach Artikel 12 Abs. 1 und 2,
- g)die Annahme und den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von Änderungen nach Artikel 14 Abs. 3 und 6.