ADR - ADR-Übereinkommen

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Art. 14 ADR

  1. 1.

    Unabhängig von dem Überprüfungsverfahren [Revisionsverfahren] nach Artikel 13 kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens vorschlagen. Zu diesem Zweck ist der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln. Um die Anlagen den anderen internationalen Abkommen über die Beförderung gefährlicher Güter anzugleichen, kann der Generalsekretär ebenfalls Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens vorschlagen.

  2. 2.

    Der Generalsekretär teilt jeden nach Absatz 1 gemachten Vorschlag allen Vertragsparteien mit und bringt ihn den anderen nach Artikel 6 Abs. 1 in Betracht kommenden Staaten zur Kenntnis.

  3. 3.

    Jede vorgeschlagene Änderung der Anlagen gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Übermittlung durch den Generalsekretär wenigstens ein Drittel der Vertragsparteien - oder fünf von ihnen, wenn das Drittel größer ist als diese Zahl - dem Generalsekretär schriftlich die Ablehnung des Änderungsvorschlages mitteilt. Gilt die Änderung als angenommen, so tritt sie - mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Fälle - für alle Vertragsparteien nach Ablauf einer weiteren Frist von drei Monaten in Kraft:

    1. a)

      Wenn die in Absatz 1 erwähnten anderen internationalen Übereinkommen entsprechend geändert worden sind oder voraussichtlich geändert werden, tritt die Änderung nach Ablauf einer Frist in Kraft, die der Generalsekretär so festsetzt, daß die Änderung möglichst gleichzeitig mit den beschlossenen oder zu erwartenden Änderungen der anderen Übereinkommen in Kraft tritt; die Frist muß jedoch mindestens einen Monat betragen;

    2. b)

      Die Vertragspartei, welche die vorgeschlagene Änderung vorlegt, kann in ihrem Vorschlag eine Frist von mehr als drei Monaten für das In-Kraft-Treten der Änderung vorsehen, falls diese angenommen wird.

  4. 4.

    Der Generalsekretär teilt so bald wie möglich allen Vertragsparteien und allen nach Artikel 6 Abs. 1 in Betracht kommenden Staaten jede Einwendung mit, die er von den Vertragsparteien gegen eine vorgeschlagene Änderung erhalten hat.

  5. 5.

    Gilt die vorgeschlagene Änderung der Anlagen nicht als angenommen, hat aber wenigstens eine der Vertragsparteien, die den Vorschlag nicht eingereicht haben, dem Generalsekretär schriftlich ihre Zustimmung zu dem Vorschlag mitgeteilt, so beruft der Generalsekretär eine Tagung aller Vertragsparteien und aller nach Artikel 6 Abs. 1 in Betracht kommenden Staaten ein, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der dreimonatigen Frist, während der nach Absatz 3 Einwendungen gegen die Änderung vorzubringen sind. Der Generalsekretär kann zu dieser Tagung auch Vertreter

    1. a)

      staatlicher internationaler Organisationen, die für Beförderungsfragen zuständig sind,

    2. b)

      nichtstaatlicher internationaler Organisationen, deren Tätigkeit unmittelbar mit der Beförderung gefährlicher Güter in den Gebieten der Vertragsparteien zusammenhängt,

    einladen.

  6. 6.

    Jede Änderung, die von mehr als der Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien auf einer nach Absatz 5 einberufenen Tagung angenommen worden ist, tritt für alle Vertragsparteien nach Maßgabe der Beschlüsse in Kraft, die bei der Tagung von der Mehrheit der an ihr teilnehmenden Vertragsstaaten gefasst worden sind.