ADR - ADR-Übereinkommen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Art. 10 ADR

  1. 1.

    Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Ratifikationsvorbehalt, bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß dieses Übereinkommen für alle oder für einen Teil der Gebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen und seine Anlagen werden für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Mitteilung genannt sind, einen Monat nach Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam.

  2. 2.

    Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, daß dieses Übereinkommen auf ein Gebiet Anwendung findet, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann das Übereinkommen in Bezug auf dieses Gebiet nach Artikel 8 kündigen.