Art. 9 ADR
- 1.
Dieses Übereinkommen wird unwirksam, wenn nach seinem In-Kraft-Treten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinander folgender Monate weniger als fünf beträgt.
- 2.
Sollte ein Weltabkommen über die Beförderung gefährlicher Güter abgeschlossen werden, so wird jede Vorschrift dieses Übereinkommens, die zu einer Bestimmung des Weltabkommens in Widerspruch steht, mit dem In-Kraft-Treten des Weltabkommens im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien, die Vertragsstaaten des Weltabkommens geworden sind, unwirksam und durch die einschlägige Vorschrift des Weltabkommens ersetzt.