ADR - ADR-Übereinkommen

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Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Nach § 1 der Verordnung vom 22. Juni 1977 (BGBl. II S. 569) gilt:

"Bei der Beförderung gefährlicher Güter gemäß

  1. 1.

    dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489) und seinen Anlagen A und B in der Fassung vom 29. Juli 1968 (Anlagenband zum Bundesgesetzblatt 1969 II Nr. 54), diese zuletzt geändert durch die 6. ADR-ÄnderungsV vom 22. September 1975 (BGBl. II S. 1357), und

  2. 2.

    der Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) - Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 7. Februar 1970 über den Eisenbahnfrachtverkehr (BGBl. 1974 II S. 357, 456 in Verbindung mit dem Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1967 Teil II Nr. 13) - in der Fassung des Protokolls I vom 9. November 1973 der Diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung der Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) vom 7. Februar 1970 (BGBl. 1974 II S. 357, 557), geändert durch die RID-ÄnderungsV vom 22. September 1975 (BGBl. II S. 1381),

ist für die Bezeichnung der gefährlichen Güter ab 1. Juli 1977 zusätzlich zu oder anstelle der in den vorgenannten Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Numerierung der Gefahrklassen die aus der nachstehenden Gegenüberstellung ersichtliche neue Numerierung der Gefahrklassen zu verwenden:

Bisherige Numerierung der GefahrklassenNeue Numerierung der Gefahrklassen
IaExplosive Stoffe und Gegenstände 1aExplosive Stoffe und Gegenstände
IbMit explosiven Stoffen geladene Gegenstände1bMit explosiven Stoffen geladene Gegenstände
IcZündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter1cZündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter
IdVerdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase2Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
IeStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln4.3Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
IISelbstentzündliche Stoffe 4.2Selbstentzündliche Stoffe
IIIaEntzündbare flüssige Stoffe3Entzündbare flüssige Stoffe
IIIbEntzündbare feste Stoffe 4.1Entzündbare feste Stoffe
IIIcEntzündend (oxydierend) wirkende Stoffe5.1Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe
IVaGiftige Stoffe6.1Giftige Stoffe
IVbRadioaktive Stoffe 7Radioaktive Stoffe
VÄtzende Stoffe8Ätzende Stoffe
VIEkelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe6.2Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe
VIIOrganische Peroxide5.2Organische Peroxide"

Vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1489, 1970 II S. 50)

Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 601)

(Übersetzung)(1)

IM BESTREBEN, die Sicherheit der Beförderungen im internationalen Straßenverkehr zu erhöhen, haben die

VERTRAGSPARTEIEN folgendes

VEREINBART:

(1) Amtl. Anm.:

In Besprechungen von Vertretern der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstellung einer einheitlichen deutschen Übersetzung wurden, um die eingebürgerten landesüblichen Ausdrücke berücksichtigen zu können, in der deutschen Fassung des Grundabkommens Klammerausdrücke eingefügt, die nach Wahl übernommen werden können. Die in eckigen Klammern angefügten Ausdrücke entstammen der österreichischen oder schweizerischen Gesetzessprache.