DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 9.5 - 9.5

Nach einem Unfall oder bei Unwohlsein auf Grund von Gefahrstoffeinwirkungen ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen, sofern Art und Umfang der Verletzung oder des Gesundheitsschadens eine ärztliche Versorgung angezeigt erscheinen lassen. Der Verantwortliche ist in diesen Fällen zu benachrichtigen. Alle Erste-Hilfe-Leistungen sind in das Verbandbuch einzutragen, siehe hierzu "Verbandbuch" (BGI/GUV-I 511-1).

Der Arzt ist über die Art der Einwirkung der Stoffe zu unterrichten, z.B. durch telefonische Auskunft, Begleitzettel (z.B. Sicherheitsdatenblatt) oder sachkundige Begleitpersonen. Es empfiehlt sich, die Notrufnummer des nächstliegenden Informationszentrums für Vergiftungsunfälle bereit zu halten. Diese Stellen können Tag und Nacht angerufen werden; sie erteilen Auskünfte über Gegenmaßnahmen bei Vergiftungen aller Art.