Abschnitt 9.2 - 9.2
Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen auf die im jeweiligen Arbeitsbereich möglichen Verletzungen und Gesundheitsschädigungen ausgerichtet sein.
Dies sind z.B. Maßnahmen bei Augen- und Hautverätzungen, Schnittverletzungen, Verbrennungen, Verbrühungen und Vergiftungen.
Siehe Abschnitt 4.7 der Information "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (BGI/GUV-I 850-0).