DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 9.2 - 9.2

Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen auf die im jeweiligen Arbeitsbereich möglichen Verletzungen und Gesundheitsschädigungen ausgerichtet sein.

Dies sind z.B. Maßnahmen bei Augen- und Hautverätzungen, Schnittverletzungen, Verbrennungen, Verbrühungen und Vergiftungen.

Siehe Abschnitt 4.7 der Information "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (BGI/GUV-I 850-0).