DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 9.1 - 9 Erste Hilfe und Verhalten im Notfall
9.1

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die erforderliche Anzahl an Ersthelfern zur Verfügung steht. Die Ausbildung der Ersthelfer muss auf die im jeweiligen Arbeitsbereich möglichen Verletzungen und Gesundheitsgefahren ausgerichtet sein.

Zu den Abschnitten 9.1 bis 9.6 siehe auch Abschnitt 3 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).