DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 8.4 - 8.4 Augenschutz

8.4.1 Bei allen Arbeiten, die mit einer Gefährdung der Augen verbunden sind, ist geeigneter Augenschutz zu tragen.

Eine Gefährdung der Augen ist z.B. gegeben bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei Arbeiten unter Vakuum oder Druck sowie beim Umgang mit zerbrechlichen Gegenständen oder durch wegfliegende Teile.

Geeignete Schutzausrüstungen sind z.B. Schutzbrillen mit zusätzlicher Augenraumabdeckung (Gestellbrille mit ausreichendem Seitenschutz), Korbbrillen, Gesichtsschutzschirme.

Normale Korrekturbrillen sind als Augenschutz ungeeignet. Der Einsatz von Gesichtsschutzschirmen ist z.B. beim Öffnen von aufgewölbten Gebinden oder festsitzenden Verschlüssen angezeigt.

Siehe auch Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR/GUV-R 192).

8.4.2 In Arbeitsbereichen, in denen die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Augen ergibt, haben alle Personen ständig eine Schutzbrille mit zusätzlicher Augenraumabdeckung (Gestellbrille mit ausreichendem Seitenschutz) zu tragen.

In der Regel bedeutet das, dass in chemischen Laboratorien Schutzbrillenpflicht besteht.