DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 8.2 - 8.2 Handschutz

Bei Arbeiten, die mit einer Gefährdung durch chemische, mechanische oder thermische Einwirkungen für die Hände verbunden sind, müssen geeignete Schutzhandschuhe getragen werden. Diese müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck ausgewählt und vor jeder Benutzung auf Beschädigungen (Risse, Löcher, Quellungen) kontrolliert werden. Beschädigte oder anderweitig unbrauchbar gewordene Handschuhe sind zu ersetzen.

Zum Schutz vor chemischen Einwirkungen sind Handschuhe geeignet, die gegenüber den eingesetzten Gefahrstoffen beständig und nicht durchlässig sind. Die Hersteller haften nach dem Produkthaftungsgesetz für ihre Angaben bezüglich der Beständigkeit und der Durchlässigkeit gegenüber bestimmten Gefahrstoffen. Diese Angaben sind bei der Beschaffung von Schutzhandschuhen einzuholen.

Siehe hierzu TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt".

Informationen zum geeigneten Handschuhmaterial bzw. zur Tragedauer sind im Abschnitt 8 des Sicherheitsdatenblattes enthalten.

Siehe hierzu auch Information "Chemikalienschutzhandschuhe" (BGI/GUV-I 868) und IFA-Praxishilfe "Welcher Handschuh ist der Richtige?".

Medizinische Einmalhandschuhe, die nur die Anforderungen der DIN EN 455 erfüllen, und Lederhandschuhe sind keine Chemikalienschutzhandschuhe, siehe hierzu TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt".

Geeignete Handschuhe zum Schutz vor mechanischen Einwirkungen (z.B. Umgang mit Glasgeräten) bestehen aus Leder, speziellen Fasern oder metallischen Materialien.

Siehe hierzu auch Regel "Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR/GUV-R 195).