DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 8.1 - 8 Persönliche Schutzausrüstung
8.1 Allgemeine Anforderungen

8.1.1 Werden nach Durchführung der Maßnahmen nach den Abschnitten 4.5.1 bis 4.5.3 die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) oder Biologische Grenzwerte (BGW) nicht unterschritten, so hat der Arbeitgeber

  1. 1.

    wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten und

  2. 2.

    dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer nur so lange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.

Diese Anforderung gilt auch, wenn mit allergischen Reaktionen gegenüber atemwegsensibilisierenden Arbeitsstoffen (Sens. Atemw. 1) zu rechnen ist.

Persönliche Schutzausrüstungen müssen mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein.

Hinsichtlich der Auswahl der geeigneten persönlichen Schutzausrüstung sind die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt zu beteiligen, siehe hierzu §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz und §§ 29 bis 31 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

8.1.2 Der Arbeitgeber hat auch bei anderen Gefährdungen als bei Überschreitung von Arbeitsplatzgrenzwerten oder Biologischen Grenzwerten die notwendige persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Besteht bei hautresorptiven, haut- oder augenschädigenden Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt, hat der Arbeitgeber vor Beginn der Tätigkeiten geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen.

Eine solche persönliche Schutzausrüstung sind z.B. bei Tätigkeiten in chemischen Laboratorien geeignete Schutzbrillen und Chemikalienschutzhandschuhe.

8.1.3 Die Beschäftigten müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen, solange eine Gefährdung besteht. Das Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung, wie z.B. belastende Atemschutzgeräte oder Vollschutzanzüge, darf keine Dauermaßnahme sein.

Zum Abschnitt 8.1 siehe auch PSA-Benutzungsverordnung und die Regeln "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190), "Benutzung von Schutzkleidung" (BGR/GUV-R 189), "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR/GUV-R 192) sowie "Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR/GUV-R 195).